658
Schlosses Tegernsee aufbewahrt werden. Wir legen die gleiche Verpflichtung Unseren
Nachfolgern in das Fideicommiß Tegernsee auf und verweisen darauf, daß nach dem maß-
gebenden Willen Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Carl Theodor die
Aufbewahrung der fraglichen Gegenstände genau so zu .geschehen hat, wie dies in den am
12. December 1853 verfaßten Listen mit beigefügter Zeichnung vorgeschrieben ist.
2) Nachdem Unsere Vorfahren im Besitze des Bades Kreuth und namentlich dessen
Gründer Unser Höchstseliger Herr Großvater König Maximilian Joseph I.
stets darauf bedacht waren, dieses Bad als eine Wohlthat für die leidende Menschheit zu
behandeln und dieser Zweck nach Ihrer Ueberzeugung nur dann möglichst vollständig
sich erreichen läßt, wenn dasselbe in eigener Regie des jeweiligen Besitzers betrleben wird,
wie es bisher der Fall war, so ordnen Wir für Uns und Unsere Nachfolger un, daß
in aller Zukunft es mit dem Betriebe so gehalten werden solle, und daß dieser Betrieb nie
in Pacht gegeben werden darf.
3) Die kleine Besitzung an der Weißbachbrücke bei Bad Kreuth, „das Jagdhäuschen“
genannt, nämlich das Haupt= und Stallgebäude mit allem umgebenden Grunde und sämmt-
licher Einrichtung soll einen weiteren Bestandteil des Gutes Tegernsee bilden mit der Be-
dingung, daß niemals eine bauliche Erweiterung des gesagten Jagdhäuschens, sowie überhaupt
kein Neubau stattfinden darf und den Badegästen von Kreuth der Durchgang durch die An-
lagen stets wie bisher bewilligt werden muß.
4) Veränderungen an den Bestandtheilen des Fideicommisses, welche nur zu Zwecken
der Verwaltung dienen sollen, ohne wesentliche Veränderungen der Werthe herbeizuführen,
also namentlich Arrondirungstäusche, Umwechslung und Neuanlage von Werthpapieren, können
von dem jeweiligen Fideicommißnutznießer vorgenommen werden, wenn hiezu zwei großjährige
Fideicommißanwärter consentiren, oder wenn Seine Majestät der König als Familien-
haupt die Allerhöchste Genehmigung ertheilen.
Urkundlich Alles dessen haben Wir diese Fideicommißerrichtungs-Urkunde auf Grund der
den Mitgliedern des Königlichen Hauses zustehenden Prärogative und in Anhoffung Aller-