Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

658

Schlosses  Tegernsee  aufbewahrt  werden.  Wir  legen  die  gleiche  Verpflichtung  Unseren
Nachfolgern  in  das  Fideicommiß  Tegernsee  auf  und  verweisen  darauf,  daß  nach  dem  maßgebenden
  Willen  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Carl  Theodor  die
Aufbewahrung  der  fraglichen  Gegenstände  genau  so  zu  .geschehen  hat,  wie  dies  in  den  am
12.  December  1853  verfaßten  Listen  mit  beigefügter  Zeichnung  vorgeschrieben  ist.

2)  Nachdem  Unsere  Vorfahren  im  Besitze  des  Bades  Kreuth  und  namentlich  dessen
Gründer  Unser  Höchstseliger  Herr  Großvater  König  Maximilian  Joseph  I.
stets  darauf  bedacht  waren,  dieses  Bad  als  eine  Wohlthat  für  die  leidende  Menschheit  zu
behandeln  und  dieser  Zweck  nach  Ihrer  Ueberzeugung  nur  dann  möglichst  vollständig
sich  erreichen  läßt,  wenn  dasselbe  in  eigener  Regie  des  jeweiligen  Besitzers  betrleben  wird,
wie  es  bisher  der  Fall  war,  so  ordnen  Wir  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  un,  daß
in  aller  Zukunft  es  mit  dem  Betriebe  so  gehalten  werden  solle,  und  daß  dieser  Betrieb  nie
in  Pacht  gegeben  werden  darf.

3)  Die  kleine  Besitzung  an  der  Weißbachbrücke  bei  Bad  Kreuth,  „das  Jagdhäuschen“
genannt,  nämlich  das  Haupt=  und  Stallgebäude  mit  allem  umgebenden  Grunde  und  sämmtlicher
  Einrichtung  soll  einen  weiteren  Bestandteil  des  Gutes  Tegernsee  bilden  mit  der  Bedingung,
  daß  niemals  eine  bauliche  Erweiterung  des  gesagten  Jagdhäuschens,  sowie  überhaupt
kein  Neubau  stattfinden  darf  und  den  Badegästen  von  Kreuth  der  Durchgang  durch  die  Anlagen
  stets  wie  bisher  bewilligt  werden  muß.

4)  Veränderungen  an  den  Bestandtheilen  des  Fideicommisses,  welche  nur  zu  Zwecken
der  Verwaltung  dienen  sollen,  ohne  wesentliche  Veränderungen  der  Werthe  herbeizuführen,
also  namentlich  Arrondirungstäusche,  Umwechslung  und  Neuanlage  von  Werthpapieren,  können
von  dem  jeweiligen  Fideicommißnutznießer  vorgenommen  werden,  wenn  hiezu  zwei  großjährige
Fideicommißanwärter  consentiren,  oder  wenn  Seine  Majestät  der  König  als  Familienhaupt
  die  Allerhöchste  Genehmigung  ertheilen.

Urkundlich  Alles  dessen  haben  Wir  diese  Fideicommißerrichtungs-Urkunde  auf  Grund  der
den  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  zustehenden  Prärogative  und  in  Anhoffung  Aller-