Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Telegraphische 
Fostanweisungen. 
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XVII Die Einzahlung muß in kassamäßigem Gelde stattfinden. 
XVIII Ueber die Einzahlung wird dem Absender bei der Aufgabe ein auf 
den eingezahlten Betrag lautender Aufgabeschein unentgeltlich ertheilt. 
XIX Nach dem Auslande können Postanweisungen nur insoweit über- 
nommen werden, als darüber besondere Vereinbarung besteht. 
g. 15. 
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
Absenders innerhalb Bayern, sowie nach den übrigen Deutschen Staaten und 
Luremburg auch auf telegraphischem Wege der Postanstalt au Bestimmungs- 
orte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabeorte als auch 
am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehre dienende Telegraphenstation 
sich befindet. 
II. In diesem Falle hat der Absender neben der Postanweisungsgebühr 
und neben der Gebühr für das Telegramm die Eilbestellgebühr (§. 30) für Be- 
sorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbureau bis zur Telegraphenstation, 
wenn letztere nicht zugleich im Postgebäude sich befindet, zu Gunsten der Auf- 
gabe-Postanstalt zu entrichten. Für die Ueberbringung des Postanweisungstele- 
grammes an den Adressaten ist die Eilbestellgebühr zu Gunsten der Auszahlungs- 
postanstalt entweder vom Absender zu entrichten oder vom Adressaten einzuheben. 
III. Die Ausfertigung der Postanweisung und deren Aufgabe hat der Ab- 
sender in gewöhnlicher Weise zu bewirken; die Ausfertigung des Telegrammes 
an die Pestanstalt des Bestimmungs-Ortes ist dagegen Sache der Aufgabepost. 
IV Würscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Ver- 
fügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der 
Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche dieselben in das ab- 
zulassende Telegramm aufnimmt. 
V. Falls der Gesammtkostenbetrag von der Aufgabepost nicht sofort richtig 
bemessen werden kann, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender die Hinterlegung 
eines entsprechenden Geldbetrages zu verlangen. 
VI Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat sogleich nach Empfang der 
Postanweisungsdepesche dieselbe dem Adressaten durch Eilboten zuzustellen. 
11“
	        
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