Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. I. 5 
Mit Gesuch vom 13. April 1874 stellte der k. Advocat Frankenburger Namens 
der Gemeindeverwaltung Erlenstegen an den obersten Gerichtshof den Antrag um Ent- 
scheidung des vorliegenden verneinenenden Competenzconflictes. 
Der Conflict wurde instruirt, und von dem k. Advocaten Frankenburger in Nürnberg 
für die Landgemeinde Erlenstegen unter'm 4.:19. Mai 1874 und vom k. Advocaten Erhard 
in Nürnberg für den ehemaligen Bürgermeister Conrad Hirschmann in Erlenstegen 
unter'm 4./11. Mai 1874 eine Denkschrift abgegeben, worin Advocat Frankenburger 
deducirte, daß ein privatrechtliches vor den Gerichten auszutragendes Rechtsverhältniß vorliege, 
während Advocat Erhard beantragte, auszusprechen, daß die Verwaltungsbehörde competent sei. 
Nach dem Aufrufe der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der zum 
Referenten ernannte Rath des obersten Gerichtshofes Dirrigl Vortrag, worauf, da seitens 
der Parteien Niemand erschienen ist, der k. Generalstaatsanwalt den Antrag stellte, auszu- 
sprechen, daß in der Sache ein verneinender Competenzconflict zwischen Gerichten und Ver- 
waltungsbehörden nicht vorliegt, daher der Antrag der Gemeinde Erlenstegen abgewiesen wird. 
Diesem Antrag war auch aus folgenden Erwägungen zu entsprechen. 
Ein negativer Competen gconflict ist nach Art. 10 des Gesetzes vom 28. Mai 1850 über 
die Competenzconflicte nur dann gegeben, wenn die Gerichte und die Verwaltungsbehörden in 
Ansehung des nämlichen Gegenstandes die Zuständigkeit abgelehnt haben. 
Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. 
Die Gemeinde Erlenstegen fordert von Conrad Hirschmann als ihrem ehemaligen 
Gemeindevorsteher Rechnungsstellung über die Verwendung der im Jahre 1867 empfangenen 
und vertheilten Einquartierungsgelder zu 3,910 fl. 42 kr. 
Diese Klage auf Rechnungsstellung ist zwar vom k. Bezirksgericht Nürnberg durch Urtheil 
vom 7. Mai 1872 wegen mangelnder Zuständigkeit abgewiesen worden; das hierauf mit 
Vorstellung vom 12. Februar 1873 angegangene k. Bezirtsamt Nürnberg hat aber seine 
Zuständigkeit nicht beanstandet, sondern hat den Antrag mit Beschluß vom 2. Juni 1873 
abgewiesen, weil der Gemeinde kein Recht zur Seite stehe, Rechnungsstellung zu fordern, da 
der Bürgermeister bei dem Empfange und der Vertheilung der Kriegslastenentschädigungsgeld 
nicht als Organ der Gemeinde gehandelt habe. Art. 101 des rev. Gem.-Ed. 
Nach dem hiebei weiter in Bezug genommenen Gesetz vom 26. März 1867, die Aus- 
gleichung und Vergütung der durch den Krieg des Jahres 1866 erwachsenen Rriegslasten 
betreffend, Art. 9 und 10 und den hiezu erlassenen Entschließungen der k. Staatsministerien 
 
	        
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