Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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bemerkten Art gefertigte und mit einem Abdruck des Petschaftes, womit die 
Sendung versiegelt ist, versehene Abschrift der Original-Adresse beizufügen, worauf 
sodann die Aufgabepost das Reclamationsschreiben unter Anlage der vorbezeichneten 
Abschrift der Adresse erläßt und dafür nebst dem torifmäßigen Briefporto eine 
Ausfertigungsgebühr von 20 Pfennig von dem Absender einhebt. 
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Weze erfolgen, so 
hat der Absender sein desfallsiges Gesuch bei der Aufgabepost ganz in derselben 
Weise anzubringen und zu begründen, und die Ausfertigung einer telegraphischen 
Depesche durch die Postanstalt zu veranlassen. 
VI In der telegraphischen Depesche muß durch die Aufgabepost 
a) amtlich bescheinigt werden, daß sich der Absender als zur Zurückforderung 
berechtigt, bei derselben legitimirt habe, sodann 
b) die zurückgeforderte Sendung nach den desfallsigen schriftlichen Angaben 
des Absenders so genau bezeichnet sein, daß dieselbe am Bestimmungs- 
orte der Depesche unzweifelhaft enkannt werden kann. 
VII Nach Unterfertigung und Siegelung der Depesche durch die Aufgabe- 
post hat der Absender deren Aufgabe bei der Telegraphenstation gegen Entrich- 
tung der Besörderungsgebühren selbst zu bewirken. 
VIII Desfallsigen Depeschen ohne amtliche Beststigung der Aufgabepost 
über die Legitimation des Reclamanten, darf am Bestimmungsorte eine Folge nicht 
gegeben werden. 
1X Wird die Sendung noch vor der Abfertigung zurückgenommen, so wird 
bei frankirter Aufgabe der Werth der dafür verwendeten Marken gegen Rückgabe 
des Couverts zurückerstattet. War die Sendung bereits abgegangen, so hat der 
Aufgeber bei unfrankirter Absendung das für den Hinweg treffende Porto zu 
entrichten, während bei frankirter Absendung die Zurückgabe ohne weitere Tax- 
vergütung zu geschehen hat. 
g. 24. 
Zustellung der 1 Im Orte der Abgabepost selbst werden die Briefpostsendungen in der 
BSreoßfen. Regel in die Wohnung oder in das Geschäftslocal des Adressaten überliefert. 
dungen. 
1) Wdree II. Bei der Ueberlieferung ist lediglich das auf den Sendungen haftende
	        
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