Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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III. Der Absender hat auf der Vorderseite des Formulars den Namen 
und Wohnort des Bezogenen, den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme 
in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß, den eigenen (des Auftrag- 
gebers) Namen und Wohnort anzugeben, die zum Zweck der Annahme vorzu- 
zeigenden Wechsel beizusügen und den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem 
Couverte an die Adresse der Postanstalt, welche die Einholung bewirken soll, mit 
der Aufschrift: „Postauftrag nach “ (Name der Postanstalt) 
zu versehen. 
IV. Die Ausfüllung des Vordruckes bezüglich des Tags der Fälligkeit des 
Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber 
freigestellt. 
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags- 
formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post 
verbleibt, nicht zu benützen. 
V. Briefe dürfen den Postaufträgen nicht beigelegt werden. Ebenso ist die 
Vereinigung mehrerer Postaufträge an denselben oder an verschiedene Adressaten 
zu Einer Sendung nicht statthaft. 
VI. Wünscht der Absender, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person in Deutschland weiter- 
gesendet, oder einer zur Protesterhebung befugten Person übergeben werden soll, 
sy hat er dieses Verlangen auf der Rückseite des Formulars durch den Vermerk 
„Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ oder „Sofort zum Proteste“ aus- 
zudrücken. 
VII. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt 
werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur An- 
nahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
VIII. Ueber den Postauftrag wird dem Absender ein Aufgabeschein ertheilt; 
die Versendung erfolgt als eingeschriebener Brief. 
IX. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts 
bestehen aus: 
76.
	        
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