Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Anderes  als  kassenmäßiges  Geld  ist  zur  Hinterlegung  nur  anzunehmen,  wenn  es
Mündel-,  Kindes-  oder  Nachlaß-Vermögen  ist  oder  wenn  der  Schuldner,  der  zum  Zwecke
der  Befreiung  von  einer  Verbindlichkeit  hinterlegt,  durch  Zahlung  solchen  Geldes  erfüllen
darf.  Es  kann  in  kassenmäßiges  Geld  umgesetzt  werden;  als  hinterlegter  Betrag  ist  im
Falle  der  Umsetzung  nur  der  nach  Abzug  der  Kosten  erlangte  Reinerlös  zu  behandeln.

105.  Sind  Werthpapiere  hinterlegt,  so  ist  die  Hinterlegungsstelle  nicht  verpflichtet,

1.  die  Ausloosung  oder  Kündigung  zu  überwachen;

2.  von  Amtswegen  für  Einziehung  fällig  gewordener  Stammbeträge,  Zinsen,  Renten
oder  Gewinnantheile  oder  für  Beschaffung  neuer  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheil-Scheine
  zu  sorgen.

106.  Wer  darum  nachsucht,  daß  ihm  eine  hinterlegte  Sache  herausgegeben  werde,
muß  die  Berechtigung  zum  Empfange  nachweisen.  Soweit  die  Berechtigung  von  Thatsachen
  abhängt,  die  der  Hinterlegungsstelle  nicht  amtlich  bekannt  sind,  kann  die  Beibringung
öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Urkunden  verlangt  werden.

Empfangsberechtigten,  die  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  wohnen,  kann  aufgegeben
werden,  daß  sie  einen  im  Deutschen  Reiche  wohnhaften  Empfangsbevollmächtigten  bestellen.

*107.  Hat  der  Schuldner  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfang  einer  hinterlegten
  Sache  von  der  Bewirkung  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht,  so  muß  der
Gläubiger  die  Einwilligung  des  Schuldners  in  die  Herausgabe  beibringen.

*108.  Die  Hinterlegungsstelle  ist  zur  Berücksichtigung  einer  durch  Verheirathung
des  Berechtigten,  durch  Abtretung  der  Forderung  oder  durch  sonstige  Umstände  eingetretenen
  Aenderung  in  der  Empfangsberechtigung  nur  verpflichtet,  wenn  die  Aenderung
ihr  von  einem  Betheiligten  unter  Bezugnahme  auf  die  Hinterlegung  schriftlich  angezeigt
worden  oder  dem  entscheidenden  Beamten  auf  Grund  amtlicher  Unterlagen  bekannt  ist.

109.  Die  Herausgabe  einer  hinterlegten  Sache  darf  nicht  abgelehnt  werden,

1.  wenn  sich  die  Empfangsberechtigung  des  Gesuchstellers  aus  dem  Antrag  auf  Annahme
  der  Sache  ergiebt;

2.  wenn  die  Empfangsberechtigung  des  Gesuchstellers  im  Verhältniß  zu  allen  anderen
Betheiligten  durch  rechtskräftige  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  festgestellt  ist;

3.  in  den  Fällen  des  §  109  der  Civilprozeßordnung,  wenn  das  Gericht  die  Rückgabe
der  Sicherheit  rechtskräftig  angeordnet  hat;

4.  wenn  alle  anderen  Betheiligten  in  die  Herausgabe  an  den  Gesuchsteller  willigen
oder  die  Herausgabe  an  ihn  beantragen;

5.  wenn  die  für  die  Rechtsangelegenheit,  in  der  die  Hinterlegung  erfolgt  ist,  zuständige
Behörde  die  Herausgabe  anordnet  oder  die  Hinterlegungsstelle  um  die  Herausgabe
an  eine  bestimmte  Person  oder  Stelle  ersucht.

Werthpapiere.

Empfangsberechtigung.