Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Wenn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, zu welchem gegen Ende der Bereitung 
noch eine andere Substanz hinzugefügt oder mit welchem eine andere Substanz 
kurze Zeit infundirt werden soll, so darf dafür nur ein einfaches Decoct be- 
rechnet werden; wird jedoch bei der Bereitung eines Decoctes oder Infusums 
eine mehrstündige Maceration oder Digestion der verordneten Substanz 
oder Species vorgeschrieben, so ist neben dem Arbeitspreise der ersteren auch 
jener seiner Maceration oder Digestion in Berechnung zu ziehen. 
Digestionen. 
Für wässerige und geistige Digestionen bis zur Dauer von 24 Stunden 
Bei mehr als 24 stündiger Dauer wird für jeden folgenden Zeitraum von 24 
Stunden die Hälfte des obigen Preises hinzugerechnet. 
*r:- 
Dispensation nicht flüssiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, z. B. einer Quantität 
Species, eines einzelnen Pulvers u. s. w., wenn hierbei die Verwendung eines 
Gefäßes nicht sattfindet, sind inelus. Abwägen, Convolut und Signatur zu 
berechnen . 
Für die Dispensation eines nicht gestrichenen Pflasters, einer Salbenmenge ober 
eines Suppositoriums inclus. Abwägen, Wachspapier, Convolut und Signatur 
die Dispensation eines gestrichenen Pflasters werden nebst Convolut und Sig- 
natur berechnet 
Das anzuwendende Wachspapier widi im lehteren Fall- besonders i in Rechnung gebracht. 
Ju 
Elæosacchara. 
Für die Bereitung eines Oelzuckers 
Bildet ein Oelzucker einen Bestandtheil eines gemsschen Puloers, so darf außer dem 
Preise des nöthigen Zuckers und Oeles die Bereitung des Oelzuckers nicht 
besonders berechnet werden. 
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