Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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zahlreiche Depositen ergeben, nur mit besonderer Bewilligung der k. Staatsministerien der 
Justiz und der Finanzen stattfinden. 
S. 6. 
Die Vermischung der deponirten Gelder mit Amtsgeldern, dann die Leistung von Vor- 
schüssen aus deponirten Geldern zu fremdartigen Zwecken oder von einer Masse an eine 
andere ist untersagt. 
S. 7. 
Insoweit nicht durch die Verfügungen des zuständigen Gerichts oder durch das in 
§. 5 Abs. 2 vorgesehene ausnahmsweise Verfahren ein Anderes bedingt ist, sind die Depo- 
siten in Natur, wie sie zur gerichtlichen Hinterlegung gelangt sind, zurückzugeben. 
§S. 8. 
. Jedes Gericht hat von Amtswegen dafür zu sorgen, daß diejenigen Depositen, deren 
Annahme durch eine bei demselben anhängige Rechtssache veranlaßt worden ist, alsbald aus 
der amtlichen Verwahrung entfernt und den Empfangsberechtigten hinausgegeben werden, 
wenn die Ursache der geschehenen Hinterlegung hinweggefallen ist. 
K. D. 
Jeder Deponent ist befugt, zu jeder Zeil über den Bestand seines Depositums von 
dem betreffenden Gerichte Auskunft zu verlangen. Auszüge aus dem Depositenhauptbuche 
werden jedoch nur im Falle eines glaubwürdig dargelegten Bedürfnisses ertheilt. 
II bestellung der Depositenrommissionen. 
8 10. 
Bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten werden je ein Collegialmitglied 
als erster Depositalbeamter (Curator) und ein Gerichtsschreiber als zweiter Depositalbeamter 
bestellt. 
Die Depositencommissionen der Amtsgerichte bestehen aus einem der Richterbeamten 
als Curator und einem Gerichtsschreiber als zweitem Depositalbeamten. 
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