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kostenfrei zu bescheinigen. Dem Gerichtsschreiber des Konkursgerichts wird der Empfang
mittels amtlicher Zuschrift bestätigt.
Löschungen sind in der Registerabtheilung „Bemerkungen“ am Rande der betreffenden
Einträge vorzumerken.
Die Besitzer von Liegenschaften, gegen welche ein Veräußerungs-, Belastungs= und
Verpfändungsverbot vorgemerkt ist, dann Gemeinschuldner, gegen welche ein Konkurseröffnungs-
beschluß eingetragen wurde, sind in den für die Hypothekarinscriptionen und Transseriptionen
bestehenden Repertorien und alphabetischen Uebersichten zu verzeichnen.
Den Hypothekenbewahrern wird zur Pflicht gemacht, in den Hypothekenbuchsauszügen
von den gemäß Artikel 32 und 33 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß-
ordnung und Konkursordnung gemachten Eintragungen kostenlose Erwähnung zu thun.
III.
Bezüglich der den Hypothekenbewahrern zustehenden Gebühren finden die Bestimmungen
in S. 6 Unserer Verordnung vom 17. Juni 1870, „die Vormerkung der Beschlagnahme-
protokolle und die Eintragung der Ganterkenntnisse bei den Hypothekenämtern der Pfalz
betreffend", nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 26. Dezember 1875, wegen Ein-
führung der Reichswährung, bis auf Weiteres entsprechende Anwendung.
IV.
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das
Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 in Kraft.
Gegeben Linderhof, den 20. September 1879.
Ludwig.
Dr. v. Fänstle. v. Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär.
Statt dessen:
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber.