Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8. 3. 
Die Geschäftsräumlichkeiten der Abtheilung für Strafsachen befinden sich in dem Ge- 
bäude Hs.-Nr. 1 an der Gruftstrasse, diejenigen der Abtheilung A. für Civilsachen in dem 
Gebäude Hs.-Nr. 2 an der Augustinerstrasse und an der weiten Strasse) diejenigen der 
Abtheilung B. für Civilsachen in dem zweiten Stockwerke des Gebäudes Hs.-Nr. 17 am 
Mariahilfplatz in der Vorstadt Au. 
München, den 22. September 1879. 
In Vertretung des k. Staatsministers: 
Der k. Staatsrath. 
v. Loé. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein. 
  
Bekan ntmachn n 9, die Gebühren von Werthpapieren und Lombarddarlehen betreffend. 
Staatsministerium der Tinanzen. 
Zum Vollzuge der Bestimmungen in Art. 242, 254 und 282 des Gesetzes über das 
Gebührenwesen vom 18. August l. Is. werden nachstehende Anordnungen getroffen: 
I. Gebühren von Werthpapieren. 
§E. 1. 
Die Erhebung und Verrechnung der Gebühren für Werthpapiere obliegt den k. Kreis- 
kassen. Es bleibt jedoch vorbehalten, für einzelne größere Städte besondere Erhebungsstellen 
zu bestimmen.
	        
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