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prozeß bleiben nur soweit in Geltung, als in den nachstehenden Artikeln darauf Bezug
genommen ist.
Art. 151.
Das für den erbschaftlichen Liquidationsprozeß erforderliche Inventar muß durch einen
Notar errichtet werden.
Art. 152.
Der Benefizialerbe, welcher den Nachlaß nach Maßgabe des & 73 Thl. I Tit. 51 der
preußischen Gerichtsordnung an die Gläubiger abtreten will, hat seine desfallsige Erklärung
bei dem Amtsgerichte des Ortes, wo sich die Erbschaft eröffnet hat, schriftlich einzureichen
oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers anzubringen.
Wenn ein oder mehrere Gläubiger beantragen, daß dem Benefizialerben nach Maßgabe
des § 70 Thl. I Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung die Verwaltung des Nachlasses
entzogen werde, so haben sie deshalb gegen denselben Klage zu erheben.
Art. 153.
Der Benefizialerbe kann, wenn nicht der Konkurs über die Erbschaft eröffnet ist, auf
Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses antragen und hiezu in dem in 959 Thl. 1
TLit. 51 der preußischen Gerichtsordnung bezeichneten Falle durch die Erbschaftsgläubiger
angehalten werden. Die Erbschaftsgläubiger haben ihr Begehren in dem zwischen ihnen
und dem Benefizialerben anhängigen Rechtsstreite zu erheben. Das Gericht hat, wenn sich
das Begehren als begründet darstellt, dem Benefizialerben aufzugeben, daß er innerhalb einer
festgesetzten Frist den Antrag auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses stelle,
widrigenfalls er der Rechtswohlthat verlustig und als ein Solcher geachtet werden würde, der
die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten hat.
Das Gericht ist befugt, die festgesetzte Frist auf Begehren des Benefizialerben zu ver-
längern, wenn genügende Gründe hiefür vorgebracht werden.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist kann jeder Erbschaftsgläubiger beantragen, daß der
angedrohte Rechtsnachtheil als verwirkt erklärt werde. Das Gericht muß diesem Antrage
entsprechen, es sei denn, daß der Benefizialerbe seine Verzögerung genügend entschuldigt.