Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Im letzteren Falle ist ihm eine neue Frist zu bestimmen. Der Benefizialerbe kann 
die Folgen seiner Versäumniß noch bis zur Verhandlung dadurch abwenden, daß er den An- 
trag auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses stellt. 
Art. 164. 
Der Antrag auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses hat die in den 
& 61 und 76 Thl. I Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung bezeichneten Wirkungen. 
Diejenigen Gläubiger jedoch, welchen nach Maßgabe der Konkursordnung ein Ab- 
sonderungsrecht zusteht, sind von der Einlassung in den erbschaftlichen Liquidationsprozeß 
befreit, soweit sie ihre Befriedigung aus den ihnen verhafteten Nachlaßgegenständen suchen. 
Diese Befreiung hat zur Wirkung, daß die bezeichneten Gläubiger die Befugniß haben, 
ohne Rücksicht auf die erfolgte Eröffnung des Liquidationsverfahrens nach den allgemeinen 
Vorschriften ihre Forderungen geltend zu machen und an den ihnen verhafteten Gegen- 
ständen zur Vollstreckung zu bringen. 
Art. 155. 
Der Antrag (Art. 154 Abs. 1) ist bei dem Amtsgerichte des Ortes, wo sich die Erb- 
schaft eröffnet hat, zu stellen. 
Das Gericht erläßt an alle diejenigen, welche Ansprüche an den Nachlaß geltend zu 
machen gedenken, die Aufforderung, diese Ansprüche unter Beifügung der Beweisurkunden. 
oder Bezeichnung der sonstigen Beweismittel schriftlich oder mündlich bei dem Gerichtsschreiber 
anzumelden und in einem Termine, welcher nicht auf früher als einen Monat und nicht 
auf später als zwei Monate, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung 
an gerechnet, anberaumt werden darf, persönlich oder durch Bevollmächtigte vor dem Gerichte 
zu erscheinen, um über die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen und die angesprochenen 
Vorrangsrechte zu verhandeln. 
Mit dieser Aufforderung ist die Erklärung zu verbinden, daß diejenigen Gläubiger, 
welche der Aufforderung nicht nachkommen, soweit sie nicht absonderungsberechtigt sind, aller 
Vorrangsrechte verlustig werden und sich mit ihren Forderungen nur an dasjenige halten 
können, was nach Befriedigung der Gläubiger, deren Forderungen in der angegebenen Weise 
angemeldet worden sind, übrig bleibt.
	        
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