Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art.  24.  (23.)
Dieser  Anspruch  kann  jedoch  auf  dem  Rechtswege  nicht  gegen  das  zur  Ertheilung  der
Verleihung  berufene  Oberbergamt,  sondern  nur  gegen  diejenigen  Personen  verfolgt  werden,
welche  dem  Muther  die  Behauptung  eines  besseren  Rechtes  entgegensetzen.

Art.  25.  (24.)

Wer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder  in  seinem  eigenen  Grubengebäude  oder  durch
Schürfarbeiten,  welche  nach  Vorschrift  der  Art.  4  bis  12  unternommen  worden  sind,  ein
Mineral  (Art.  1)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  entdeckt,  hat  als  Finder  das  Vorrecht
vor  anderen  nach  dem  Zeitpunkte  seines  Fundes  eingelegten  Muthungen.

Der  Finder  muß  jedoch  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  Tages  der  Cutdeckung
Muthung  einlegen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlischt.

Art.  26.  (25.)

In  allen  übrigen  Fällen  geht  die  ältere  Muthung  der  jüngeren  vor.  Das  Alter  wird
durch  das  Präsentatum  bei  dem  Oberbergamte,  beziehungsweise  durch  das  Datum  der  Protokollarerklärung
  (Art.  14)  bestimmt.

Art.  27.  (26.)

Das  Bergwerkseigenthum  wird  für  Felder  verliehen,  welche,  soweit  die  Oertlichkeit  es
gestattet.  von  geraden  Linien  an  der  Oberfläche  und  von  senkrechten  Ebenen  in  die  ewige
Teufe  begrenzt  werden.  Der  Flächeninhalt  der  Felder  ist  nach  der  horizontalen  Projektion
in  Quadratmetern  festzustellen.

Art.  28.  27.
Der  Muther  hat  das  Recht,
1.  für  Stein=  und  Braunkohlen  ein  Feld  bis  zu  8000000  Onadratmetern
(800  Hektaren),
2.  für  die  übrigen  Mineralien  ein  solches  bis  zu  2000000  QOnadratmetern
(200  Hektaren)
zu  verlangen.

In  dieser  Ausdehnung  kann  dem  Felde  jede  beliebige,  den  Bedingungen  des  Art.  27
entsprechende  Form  gegeben  werden.  Jedoch  muß  der  Fundpunkt  (Art.  16)  beziehungsweise
der  frühere  Aufschluß  des  Mineralvorkommens  eines  verlassenen  Bergwerkes  Art.  17)  stets
in  dieses  Feld  eingeschlossen  werden.

Auch  darf  das  Grubenfeld  nirgends  eine  geringere  Breite  als  den  32.  Theil  der  Länge  haben.

Art.  29.  (28.)

Ehe  die  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  erfolgt,  hat  der  Muther  in  einem  von

der  Berginspektion  anzusetzenden,  ihm  mindestens  zwei  Wochen  vorher  bekannt  zu  machenden