Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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tritt an die Stelle der dort erwähnten Verkündigungen und Anschläge ein von dem Land- 
gerichte zu erlassendes Aufgebot, welches in dem Deutschen Reichsanzeiger und außerdem in 
wenigstens zwei vom Gerichte zu bestimmenden öffentlichen Blättern, und zwar in jedem 
derselben dreimal in Zwischenräumen von wenigstens zwei Monaten, zu veröffentlichen ist. 
Die Einweisung kann erst zwei Monate nach der letzten Bekanntmachung stattfinden. 
Sie erfolgt, wenn Erbansprüche nicht erhoben wurden, auf Gesuch in dem durch Art. 163—168 
des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren. 
Sind Erbansprüche erhoben worden, und werden dieselben bestritten, so ist die Sache 
im Klagewege zu erledigen. 
Ermächtigung zur Veräußerung von Erbschaftsgegenständen. 
Art. 184. " 
Die in Art. 796 des pfälzischen Civilgesetzbouchs erwähnte Ermächtigung kann sowohl 
von dem Vorstande des Landgerichts als von dem Amtsgerichte, in deren Bezirke die Erb- 
schaft sich eröffnet hat, ertheilt werden. Gegen die Abweisung des Gesuchs findet die Be- 
schwerde gemäß Art. 56—67 und 168 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes statt. 
Bei Veräußerung der zu einer Benefiziarmasse gehörigen Immobilien (Art. 987 und 
988 der pfälzischen Civilprozeßordnung) richtet sich das Verfahren bei Stellung und Be- 
scheidung der Anträge auf Abschätzung und Verkauf der betreffenden Immobilien nach 
Art. 163—168 des gegenwärtigen Gesetzes. Zuständig ist das Landgericht, in dessen 
Bezirke die Erbschaft sich eröffnet hat. Eine Bestätigung des Expertenberichts ist nicht 
erforderlich, wenn die Güter in einem gerichtlichen Theilungsverfahren unter Beobachtung 
der vorgeschriebenen Förmlichkeiten zur Veräußerung kommen. 
Ermächtigung von Ehefrauen zum Abschlusse von Rechtsge schäften. 
Art. 185. 
Bezüglich der Ermächtigung verheiratheter Frauen zur Vornahme von Rechtsgeschäften 
verbleibt es bei den einschlägigen Vorschriften des pfälzischen Civilgesetzbuchs. 
Die Entscheidung erfolgt auf Gesuch nach Maßgabe der Art. 163—168 des gegen- 
wärtigen Gesetzes.
	        
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