Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M O. 121 
In den Fällen, für welche das Gesetz die Vernehmung des Ehemannes vorschreibt, 
finden nachstehende besondere Bestimmungen Anwendung. 
Der Ehemann soll vor der Entscheidung über die Gründe, aus welchen er die Er- 
mächtigung verweigert, gehört werden. Das Gericht kann die mündliche Verhandlung an- 
ordnen. 
Die Entscheidung erfolgt nach Vernehmung des Staatsanwalts. Dieselbe ist den 
Betheiligten von Amtswegen zuzustellen. 
Gegen eine abweisende Entscheidung steht der Ehefrau, gegen eine den Widerspruch 
des Ehemannes nicht berücksichtigende Entscheidung diesem die Beschwerde zu. Die Beschwerde 
ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung der Entscheidung 
beginnt, einzulegen. 
Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch die Beschwerde angegriffenen Ent- 
scheidung nicht befugt. 
Weitere Rechtsmittel finden nicht statt. 
Ehestreitigkeiten. 
Art. 186. 
Der in Art. 270 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichnete Antrag kann gestellt werden, 
sobald der Sühnetermin (§ 571 der Civilprozeßordnung) oder, wenn der Sühneversuch 
nicht erforderlich ist, der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Chescheidungsklage 
(6570 der Civilprozeßordnung) anberaumt ist. " 
Art. 187. 
An Stelle des Art. 271 des pfälzischen Civilgesetzbuchs tritt nachstehende Bestimmung: 
Jede nach der Anberaumung des Sühnetermins (§ 571 der Civilprozeßordnung) oder, 
wenn der Sühneversuch nicht erforderlich ist, nach der Festsetzung des Termins zur münd- 
lichen Verhandlung über eine Ehescheidungsklage (§ 570 der Civilprozeßordnung) von dem 
Ehemanne für Rechnung der Gütergemeinschaft eingegangene Verbindlichkeit, jede nach dieser 
Zeit von ihm gemachte Veräußerung von dazu gehörigen Immobilien ist für ungültig zu 
erklären, wenn erwiesen wird, daß sie zur Vereitelung der Rechte der Ehefrau geschehen 
oder eingegangen worden ist. 
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