Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

9. 133 
Monats von dem Tage an gerechnet, an welchem er den Geschäftsbetrieb begonnen hat, 
die in Art. 212 erwähnte Uebersendung bewirken. 
Unterläßt er dies, so kann er, falls er seine Zahlungen einstellt, mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft werden. 
Art. 215. 
Der Gerichtsschreiber hat den gemäß Art. 212—214 übersendeten Auszug ohne Verzug 
durch Anheftung an die Gerichtstafel während eines Jahres sowie durch Einrückung in das 
für die amtlichen Bekanntmachungen des Landgerichts bestimmte Blatt und, soferne dasselbe 
nicht zugleich für die Veröffentlichung der Handelsregistereinträge gerichtlich bestimmt ist, 
auch durch Einrückung in das für solche Veröffentlichungen gerichtlich bestimmte Blatt 
bekannt zu machen. 
Art. 216. 
Wird zwischen Ehegatten, von welchen einer als Kanfmann anzusehen ist, die Ehe- 
scheidung ausgesprochen, so ist das Urtheil nach Maßgabe des Art. 195 im Auszuge zu 
veröffentlichen, widrigenfalls die Gläubiger zu jeder Zeit befugt sind, soweit es ihr Interesse 
betrifft, Einwendung mittels Klage zu erheben und jede in Folge desselben geschehene Aus- 
einandersetzung zu bestreiten. 
4) Pfandbestellung an beweglichem Vermögen in Handelssachen. 
Art. 217. 
Die in den Art. 2074 und 2075 des pfälzischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Ein- 
registrirung der Urkunde über die Pfandbestellung ist in Handelssachen nicht erforderlich. 
Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft für alle früheren Faustpfandbestellungen in 
Handelssachen, soferne nicht ein Rechtsstreit über das Vorzugsrecht des Pfandes bereits vor 
dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes anhängig geworden ist. 
Zahlungsanerbieten. 
Art. 218. 
Die Vorschriften in Th. II Buch I Tit. 1 der pfälzischen Civilprozeßordnung über
	        
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