Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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1)  an  Stelle  der  Einzelrichter  und  Einzelgerichte  die  Amtsrichter  und  Amtsgerichte,
2)  an  Stelle  der  Bezirksgerichte  und  der  Handelsgerichte  die  Landgerichte,
3)  an  Stelle  der  Appellationsgerichte  und  der  Handelsappellationsgerichte  die
Oberlandesgerichte,  «
4)  an  Stelle  des  obersten  Gerichtshofs  das  oberste  Landesgericht.
Die  bei  den  Handelsgerichten  anhängigen  Prozesse  sind  in  den  Kammern  für  Handelssachen
  oder,  wo  solche  nicht  gebildet  sind,  in  den  Civilkammern  zu  erledigen.

Art.  226.

Prozesse  (I  18  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung)  sind  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  zu  erledigen,  wenn  vor
dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung

1)  die  Klage  erhoben,
2)  das  Gesuch  oder  die  einfache  Vorstellung  bei  Gericht  eingereicht  ist.

Art.  227.

Insoweit  nach  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  die  bisherigen  Prozeßgesetze
auf  die  Erledigung  früher  anhängig  gewordener  Prozesse  Anwendung  zu  finden  haben,
treten  die  Vorschriften  in  Art.  807  und  809  der  bayerischen  Prozeßordnung  über  die
Betheiligung  der  Staatsanwaltschaft  außer  Kraft.

Art.  228.

In  den  nach  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen
  zu  erledigenden  Prozessen  hat  die  Zustellung  der  mit  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
  anfechtbaren  Urtheile,  soferne  dieselbe  nicht  schon  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkte
stattgefunden  hat,  binnen  drei  Monaten  zu  geschehen,  widrigenfalls  Unterwerfung  unter
das  Urtheil  anzunehmen  ist.  Die  Frist  beginnt  bei  den  vor  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung
  verkündeten  Urtheilen  mit  diesem  Zeitpunkte,  bei  den  nach  demselben  verkündeten
  Urtheilen  mit  der  Verkündung.