Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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eine  gemciuschaftliche  Nemirations-und  Praͤsentations-Urkunde  nach  dem  anliegenden  Formular
  ausgestellt,  und  dieselbe  von  dem  neu  ernannten  Geistlichen  oder  Schuldiener  mit  etner
  allerunterthaͤnigsten  Bittschrift  um  Ertheilung  der  allerhoͤchsten  Koͤnigl.  Bestaͤtigung  unter
  dem  Beibericht  des  gemeinschaftlichen  Oberamts  an  das  Koͤnigl.  Ober-Consiorium  eingesendet
  werden  foll:  so  wird  solches  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung  mit  dem
Anhang  bekannt  gemacht,  daß  von  Seite  der  gemeinschaftlichen  Oberaͤmter  bei  Erstattung
ihrer  Beiberichte  kuͤnstig  diejenigen  Vorschriften  beobachtet  werden  sollen,  welche  in  der  den
vormaligen  Patrimontal:  Beamten  in  Hinsicht  auf  ihre  Präsentations-Berichte  unterm  10.
April  dieses  Jahrs  Staats=  und  Regierungs-Blatt  Nr.  21.  und  pag.  171.  gegebenen  Verordnung
  enthalten  sind.  Deeret.  Sturtg.  im  Kön.  Ober-Consistorium,  den  13.  Jun.  1808.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  Propr.

Formular
der  Nominations=  und  Präsentations-Urkunde  zu  cvungelischen  Geistlichen  und  Schuldiensten.

Da  die  Pfarrei  (Diaconat  2c.  Schuldienst)  N.  Dekanats  N.  durch  das  Absterben  (die
Beförderung  u.  s.  w.)  des  -  erledigt,  und  hierauf  von  dem  Unterzeichneten  vermege  der
lhm  zustehenden  Patronat=  Befugnisse  der  N.  N.  wegen  (inseratur  im  Allgemeinen  dessen
Praͤdikat)  zu  dieser  erledigten  Stelle  nominirt  worden  ist,  so  wird  derselbe,  mit  der  allerunterthänigsten
  Bitte  um  dessen  Allerhöchste  Confirmation,  hiemit  präsentirt,  und  ihm  gegenwärtige
  Nominations  und  Präsentatiens  Urkunde  zugestellt,  um  solche  dem  Königlichen
Ober-Consistortum  zu  übergeben,  und  auch  seines  Orts  die  allerhöchste  Königl.  Bestätigung
in  der  vorgeschriebenen  Ordnung  nachzusuchen.

Unterschrife

N.  den
(I.  S.)  des  Patrimontal=  und  Patronat:  Herrn

Polizei-Verordnung,  den  Verkauf  der  unter  dem  Namen  Kropfschwamm  bekannten  Schwimme  betr.

Da  der  Badschwamm,  welcher  an  und  für  sich  nicht  als  narkotisches  Pflanzengift  wieke,
durch  fehlerhafte  Zubereitung  oder  durch  unverhältnißmässige  Gaben  desselben,  wie  kürzlich  die
Ecfahrung  gelehrt  hat,  ein  relativ  schädliches  Mittel  werden  kann,  wodurch  das  Leben  der
Menschen  in  große  Gefahr  komme;  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  andurch  zu  verordnen:

1)  Kein  Apotheker  darf  die  als  Kropfschwamm  in  Gebrauch  kommenden  kleinern  Badschwämme
  anders,  als  gehbrig  gebrannt,  verkaufen,  oder  abgeben.  -
2)DenMakerialistenundKanfleutenistdchetail-BekkaufvieserkleinenBadschwätm
me  gaͤnzlich  verboten.
Wer  diesen  zum  allgemeinen  Besten  gegebenen  Vorschriften  zuwider  handelt,  wird  mit  einer
Strafe  von  20  Reichsthaler  belegt,  wovon  dem  Anbringer  ein  Drittheil  zuerkannt  wird.
Stuttg.  den  12.  Jun.  1809.  Käoͤnigl.  Ober-Polizei-  Direktion.

Warnung  wegen  des  Umlaufs  falscher  Muͤnz-Sorten.

Da  nenerlich  falsche  Wuͤrttemberg.  Sechs  Kreuzerstuͤle  von  den  Jahren  1305.  1806.
1307.  und  1808.  und  eben  solche  Wuͤrttemberg.  Groschen-Stuͤke  und  Oestreichische  Vier  u.
zwanzig  Kreuzerstuͤle  in  Umlauf  gekommen,  welche  groͤstentheils  von  Messing  und  sehr  leicht