236
Einleitung des Vertheilungsverfahrens.
Art. 97.
Findet eine gerichtliche Vertheilung statt, so hat das Vollstreckungsgericht Termin nicht
über sechs Wochen hinaus zu bestimmen und die in Art. 108, 109 und 110 bezeichneten
Gläubiger aufzufordern:
1) binnen zwei Wochen bei Meidung der Nichtberücksichtigung bei Aufstellung des
Vertheilungsplans unter Vorlage der Beweisurkunden oder unter Bezugnahme
auf die bei den Akten befindlichen Beweismittel ihre Ansprüche mit Angabe des
Betrags in Haupt= und Nebensache, des Grundes der Forderung sowie des
beanspruchten Ranges bei dem Vollstreckungsgerichte anzumelden,
in dem Vertheilungstermine zur Erklärung über den Vertheilungsplan, die darin
eingestellten Ansprüche und die von einem etwaigen Verwalter gestellte Rechnung
sowie zur Ausführung der Vertheilung zu erscheinen, widrigenfalls angenommen
würde, daß der Nichterscheinende mit dem aufgestellten oder im Termine berich-
tigten Vertheilungsplane sowie mit dessen Ausführung einverstanden sei und die
Rechnung des Verwalters anerkenne.
Hiebei ist den Betheiligten zu eröffnen, daß die erfolgten Anmeldungen sowie der
Entwurf des Vertheilungsplans während der letzten Woche vor dem Vertheilungstermine
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsichtnahme aufliegen. Auf Verlangen hat der Gerichts-
schreiber des Vollstreckungsgerichts jedem Gläubiger, welcher einen Anspruch angemeldet hat,
Abschrift des Vertheilungsplans zu ertheilen.
In der Pfalz sind für die Anmeldungsfrist drei Wochen, für den Vertheilungstermin
nicht über neun Wochen und für die Frist zur Einsicht des Vertheilungsplans zwei Wochen
vor dem Vertheilungstermine zu bestimmen.
2
—
Art. 98.
Die Forderungen, für welche Beschlagnahme erwirkt worden ist, bedürfen der An-
meldung nicht.
In den Landestheilen rechts des Rheins werden auch andere Forderungen, soweit
dieselben aus den Vollstreckungsakten erhellen, ohne Anmeldung in den Vertheilungsplan