K 15. 293
Dreizehnter Titel.
Depositenwesen.
. Art. 76.
Das Depositenwesen wird sowohl in der streitigen als auch in der nichtstreitigen
Rechtspflege von den Gerichten besorgt.
Die Anordnungen über die Behandlung des Depositenwesens werden im Verordnungs-
wege getroffen.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Besorgung des Depositenwesens bei den
Gerichten nach Bedürfniß an die k. Bank oder an andere Kassen des Staates zu über-
tragen und die hiefür erforderlichen reglementären Vorschriften zu erlassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anlage gerichtlicher Depositen bleiben unberührt.
Vierzehnter Titel.
Rechtshürfe.
Art. 77.
Die Gerichte haben sich in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit ge-
hörenden Angelegenheiten Rechtshülfe zu leisten.
Die Bestimmungen der §& 158—160, 162, 164, 167 des Reichs-Gerichtsver-
fassungsgesetzes finden hiebei entsprechende Anwendung.
Civil= und Militärgerichte haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten, wobei gleich-
falls die in Abs. 2 bezeichneten Vorschriften entsprechende Anwendung finden.
Ueber die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Falle des
6 160 Abs. 1 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes entscheidet das oberste Landesgericht.
Fünfzehnter Titel.
Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei.
Art. 78.
Die Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei (69§ 177—185