Metadata : Deutsche Geschichte. Erster Band. (1)

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Gesetzsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  .  6.  1880.)

 

12.  Landesherrliche  Verordnung  vom  23.  Juli  1880,  die  juristischen
Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  r2c.  rc.  7.

verordarn  hierdurch,  was  folgt:

ie  jurislischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justigdienste  Unseres
zirstenthunt  (F.  1  des  Ausführungs-Gesezes  zum  Gerichtsverfassungögesehe  vom  16.
April  1879)  erfolgen  nach  Massgabe  des  nachstehenden  Regulalivs,  welches  auf  Grund
einer  Vereinbarung  mit  den  übrigen  bei  dem  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichte
  zu  Jena  betbeiligten  Regicrungen  festgestellt  worden  ist,  unter  folgenden,  in  Ansehung
  des  nachslehenden  Abschniltes  4  in  besonderem  Einverständnisse  derselben  Regierungen,
  von  Uns  erlassenen  Bestimmungen:

Die  in  dem  Regulative  der  Landebsustizerwaltung  zugewiesenen  Zuständigkeiten
werden  durch  Unsere  Landeoregierung  ebenso  ausgeübt  wie  die  der  Landeojustizverwaltung
nach  F.  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zukommenden  Befugnisse.

2.

Rechlskandidalen,  welche,  ohne  daß  in  einem  anderen  deutschen  Bundesstaate  die  erste
juristische  Prüfung  von  ihnen  bereits  bestanden  ist,  in  den  hierländischen  Vorbereitungsdieust
  einzutreten  beabsichtigen,  haben  das  in  S.  1  des  Regulativs  vorgeschriebene  Gesuch
um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  bei  Unserer  Landesregierung  zu  überreichen.
Von  dieser  wird  das  Gesuch,  dafern  sich  nicht  Bedenken  gegen  die  Zulassung  des  Rechtskandidaten
  zum  hierlänrischen  Vorbereitungedienste  rgeben,  an  den  Präsidenten  des  geeinschaflichn
  Thyringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena  zum  Zwecke  der  Vornahme  der

Prüfung  übermitlelt,  andernfalls  mit  erklärendem  Beschlusse  au  den  betreffenden  Rechtskandidaten
  zurückgestel.  Diesem  ist  es  solchenfalls  unbenommen,  das  Gesuch  unmittelbar
bei  dem  Präsidenten  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  einzubringen.

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