Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

554 
Ueberfrachtporto und 
Versicherungsgebühr. 
gepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Ein- 
schreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck 
ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. · 
IvDasReisegepächsoweitdasselbenichtauskleinenReisebedürf- 
nissen besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden 
Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliefert 
werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die 
Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen 
Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. 
Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahn- 
zuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umge- 
schrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der 
Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Be- 
scheinigung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzube- 
wahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe 
des Gepäckscheins. 
g. 54. 
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck 
ein Freigewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung 
Ueberfrachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen 
Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, 
für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
1 Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die 
Versicherungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr 
beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werth-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.