Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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S. 66. 
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1879 in 
Kraft. 
Berlin, den 8. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
  
Bekanntmachung, die Posttrausportordnung für das Königreich Bayern betreffend. 
Staatsministerium des RKgl. Hauses und des Aeußern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das König- 
reich Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Nr. 5) folgende Aenderungen ein: 
J. 
Es haben zu lauten: 
1) §. 2 Ziff. I lit e: Postanweisungen über Beträge bis zu 400 Mark. 
2) §S. 12 Ziff. XXI: Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger 
der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruch- 
theile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auf- 
wärts abgerundet werden. 
3) §. 12 Ziff. XXII am Schlusse: Kann die Zurückgabe nicht bewirkt werden, so 
werden solche Sendungen als unanbringlich behandelt. 
4) §. 12 Ziff. XXIII: Unfrankirte Sendungen von Drucksachen werden gleichfalls 
nicht abgeschickt, sondern dem Absender zurückgegeben, und, wenn dieser unbekannt 
ist, als unanbringlich behandelt.
	        
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