Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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a) für einen Sohn jährliche Apanage 700 M. (Siebenhundert Mark), 
b) für eine Tochter jährliche Apanage 500 /4 (Fünfhundert Mark), 
) Heirathgut für eine Tochter 8500 J4 (Achttausend fünfhundert Marrk), 
d) Aussteuer für eine solche 1200 .X (Zwölfhundert Mark). 
Sämmtliche Apanagen, Heirathgüter, Ausstattungen werden aus dem Fideicommiß 
mur gereicht, soweit der Allodial-Erbtheil oder das sonstige Vermögen des treffenden Berech- 
tigten deren Capitalswerth (die. jährliche Leistung zu vier vom Hundert berechnet) nicht aufwiegt. 
Der Apanagebezug beginnt mit dem Ausscheiden aus dem väterlichen Hause oder auch 
bei dem früheren Ableben des Vaters. 
Zur Tilgung der Apanagen, Heirathgüter und Ausstattungen dürfen nur die Früchte 
des Fideicommisses verwendet werden. 
Sollte sich durch gleichzeitige Häufung der Wittthümer und Apanagen der Fall 
ergeben, daß drei Fünftheile der nach fünfjährigem Durchschnitte berechneten Fideicommiß= 
Erträgnisse von den Lasten des Fideicommisses überschritten würden, so soll das Fidei- 
commißgericht ermächtigt sein, die Wittthümer und Apanagen nach ihrem Größenverhältnisse 
soweit, und von zwei zu zwei Jahren so lange zu türzen, als zur Beseitigung jener 
Ueberschreitung erforderlich sein wird. 
Die Heirathgüter und Ausstattungen der Töchter sollen niemals solcher Kürzung 
unterliegen; sie dürfen aber auch bei der im vorstehenden Absatze angedeuteten Berechnung 
unter den Lasten nicht in ihrer ganzen Summe, sondern alljährlich nur bis jene Summe 
erreicht sein wird, mit einer dem ordentlichen Apanagenbezuge der Töchter gleichkommenden 
Rente in Ansatz gebracht werden, sei es nun, daß der Fideicommissar die Heirathgüter und 
Ausstattungen aus seinen paraten Mitteln entrichtet, oder zu deren Bestreitung unter den 
gesetzlich normirten Voraussetzungen (vergl. & 68 Abs. 2 des Edictes) eine Fideicommiß- 
schuld II. Classe aufgenommen hätte. 
2) Der Pflichttheil des jüngeren Sohnes des Herrn Constituenten Namens Mar 
wird aus dem Allodialrücklasse des Stifters bestritten. Sollte derselbe volle Deckung nicht 
gewähren, so bildet der nicht gedeckte Betrag eine Fideicommißlast. Der Fideicommißbesitzer 
ist befugt, diese Last entweder auf dem Wege des Uebereinkommens mit dem Pflichttheil- 
berechtigten als Fideicommißschuld II. Classe auf das Fideicommisß zu legen, oder durch 
Contrahirung einer Fideicommißschuld II. Classe wegzutilgen.
	        
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