Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 
Staatsministerium des Innern. 
Zur Sicherung des Vollzuges der Bekanntmachung vom 28. Juli v. Is. (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 13) wird bestimmt, daß die Einfuhr von NRindvieb aus der 
Schweiz nur gestattet ist, wenn durch amtliches Zeugniß der mindestens dreißigtägige 
Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchefreien Ort der Schweiz nachgewiesen wird. 
München, den 7. Jannar 1880. 
v. Pfenfer. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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