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Die von Xaver Grundgeier gegen den magistratischen Beschluß erhobene Berufung
wurde durch Bescheid des II. Senates der Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern,
vom 8. Januar l. Is. verworfen, nachdem sich Beschwerdeführer bei Ausübung des Pfand-
leihgeschäftes wiederholt gegen die im sicherheitspolizeilichen Interesse eingeführten Anordnungen
verfehlt, dessen Geschäftsbetrieb auch Anlaß zur strafrechtlichen Einschreitung gegen ihn.
wegen Hehlerei gegeben habe, der Zusammenhalt dieser Thatsachen aber die Annahme nicht
zweifelhaft erscheinen lasse, daß er das Wirthschaftsgewerbe nicht so fast zur Völlerei, wohl
aber zur Förderung der Hehlerei mißbrauchen werde. Auf die Prüfung der Beschaffenheit
des Lokals wurde in der Berufungsinstanz mit Rücksicht auf die in der Person des Beschwerde-
führers liegenden Abweisungsgründe verzichtet.
Taver Grundgeier erhob nunmehr unter dem 10. Februar l. Is. Beschwerde an
den k. Verwaltungsgerichtshof, worin die in dem Regierungsbescheide vom 8. Januar l. Js.
für den Mangel der persönlichen Qualifikation augeführten Gründe als thatsächlich un-
richtig und zur Rechtfertigung der daraus gezogenen Folgerung logisch ungeeignet bezeichnet
werden.
Der k. Oberstaatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe, welchem die Beschwerde nebst
den einschlägigen Akten bestehender Vorschrift gemäß zur Einsicht mitgetheilt wurde, nahm
mit Zuschrift vom 3. April l. Is. die Zuständigkeit zur Bescheidung derselben für die
Verwaltungsbehörden in Anspruch und stellte gemäß Art. 29 Ziff. 2 Abs. 1 des Kom-
petenzkonfliktsgesetzes vom 18. August 1879 Antrag auf Erlassung einer auf die Kompe-
tenzfrage beschränkten Vorentscheidung.
Nachdem nun in öffentlicher Sitzung vom 4. Mai l. Is. über die Vorfrage der Zu-
ständigkeit verhandelt worden war, erklärte sich der k. Verwaltungsgerichtshof durch das in
seiner öffentlichen Sitzung vom 11. dess. Mts. verkündete Erkenntniß für zuständig, die
Beschwerde des 2c. Grundgeier vom 10. Februar l. Is. zu bescheiden. In Folge
dessen sah sich das k. Staatsministerium des Innern veranlaßt, mit Entschließung vom
23. praes. 25. Mai l. Is. den Kompetenzkonflikt anzuregen. Dasselbe reichte auch unter
dem 15. Juni l. Is. eine Denkschrift ein, in welcher erörtert wird, daß die Gewerbe-
ordnung in § 33 Abs. 2 nur allgemeine Richtpunkte für die Entscheidung der Behörde
aufstelle und die unbestimmte Ausdrucksweise dieser gesetzlichen Bestimmung gewählt sei, um