Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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treten  gewesen  sind.  Diese  Gemeinden  sind  im  Titel  III  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  unter  dem  Ausdrucke  „Stadtgemeinde"“  oder  „Stadt“  begriffen.

Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände.

C.  45.

Die  nach  §.  40  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer
  zustehende  Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  drei
Wahlverbände  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Landgemeinden  und  der  Städte
nach  folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der
städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte  allgemeine
  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.  Die  Zahl  der
städtischen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in  denjenigen  Kreisen,  in
welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein  Drittel  der  Gesammtzahl
aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen.  Diese  Beschränkung  findet  jedoch
auf  den  Kreis  Zellerfeld  keine  Anwendung.

2)  Von  der  nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrig  bleibenden  Zahl
der  Kreistagsabgeordneten  erhalten  die  Verbände  der  größeren  Grundbesitzer
  und  der  Landgemeinden  ein  jeder  die  Hälfte.  In  denjenigen
Kreisen  aber,  in  welchen  die  JZahl  der  im  Wahlverbande  der  größeren
Grundbesitzer  Wahlberechtigten  nicht  mindestens  doppelt  so  groß  ist,
wie  die  aus  der  vorstehenden  Bestimmung  sich  ergebende  Zahl  von
Kreistagsabgeordneten  dieses  Wahlverbandes,  erhält  letzterer  nur  soviel
Kreistagsabgeordnete,  als  sich  ergeben,  wenn  für  jeden  derselben  zwei
Wahlberechtigte  vorhanden  sind,  mindestens  jedoch  ein  Drittel  der  Zahl
sämmtlicher  ländlichen  Kreistagsabgeordneten.  Die  dadurch  ausfallende
Zahl  von  Abgeordneten  des  Wahlverbandes  der  größeren  Grundbesitzer
fällt  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu.

g.  46.

Bleibt  die  vorhandene  Zahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
  Wahlberechtigten  (F.  42)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande  nach
§.  45  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele
Abgeordnete,  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
  Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu.

S  47
Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die
einzelnen  Wahlbezirke.
Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  dem  Verbande  der  Landgemeinden  zu
wählenden  Abgeordneten  werden  in  räumlicher  Abrundung  und  nach  Maßgabe
Oes.  Samuil.  1884.  (Nr.  8091.)  33