132 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.)
Beützsteuer 4. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle natür-
8 2.
83.
8 4.
86.
lichen Personen
nach dem Wert ihres im Großherzogtum befindlichen Grund- und Be—
triebsvermögens.
§ 2 Absatz 2 fällt weg.
II.
An die Stelle der §§ 4 bis 8 treten folgende Bestimmungen:
8 4.
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen.
Als Vermögen gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte
bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt:
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines
Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen);
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebsvermögen ist
(Kapitalvermögen).
8 4u.
Den Grundstücken (§ 4 Nr. 19) stehen gleich Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten.
5.
Zum Betriebsvermögen (§ 4 Nr. 2) gehbren alle dem Unternehmen gewidmeten
Gegenstände.
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis
ihres Anteils zugerechnet.
§ 5a.
Zum steuerbaren Vermbgen gehört nicht das außerhalb des Großherzogtums
befindliche Grund= und Betriebsvermögen.