Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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II. die Vertreter im Bundesrathe zu beauftragen, daß sie auf Ersparungen im Reichshaushalte 
und insbesondere im Militäretat hinwirken.“ 
Auf diese Bitten erwidern Wir, daß 
4) der ad 1 gestellten Bitte von Seite Unseres Staatsministeriums der Finanzen bereits 
bisher nach Thunlichkeit Rechnung getragen wurde und diesem Gegenstand auch künftig die 
gebührende Berücksichtigung zugewendet werde, und 
2) bezüglich der Bitte ad II Unsere Vertreter im Bundesrathe angewiesen sind, auf Er- 
sparungen im Reichshaushalte überhaupt und insbesondere im Militäretat insoweit hinzu- 
wirken, als hiedurch die Schlagfertigkeit des Heeres und die Wehrkraft des Reiches nicht 
beeinträchtigt wird. « 
§.7. 
DirUuisikationderstaatglchuldunddieUmwandlungdet4sl2ptozentigeuEisenbahnschnld 
« in eine 4 prozentige. 
Der an Uns gebrachten Bitte: 
wanzuordnen, daß die Frage der Unifikation der Staatsschuld in Erwägung gezogen 
und dem Landtage eine entsprechende Vorlage gemacht oder doch das Ergebniß der 
Untersuchung dieser Frage mitgetheilt werde", 
haben Wir hinsichtlich der Unifikation der Eisenbahnschuld durch den Gesetzentwurf, die Umwand- 
lung der 4½ prozentigen Eisenbahnschuld in eine 4prozentige betreffend, in der hauptsächlichsten 
Richtung entsprochen, und ist dieses Gesetz, nachdem Wir demselben in der von den beiden Kammern 
angenommenen Fassung Unsere Sanktion ertheilt haben, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom 6. August 1879 Nr. 41 verkündet worden. 
Außerdem hat Unser Staatsministerium der Finanzen hinsichtlich der Eisenbahnschuld sowohl, 
als hinsichtlich der allgemeinen Staatsschuld, soweit die zur letzteren gehörigen Anlehensgattungen 
nicht wegen ihrer Eigenartigkeit von der Unifikation ausgenommen bleiben müssen, die erforderlichen 
Maßnahmen zur möglichsten Förderung des freiwilligen Umtausches der auf Gulden lautenden Obli- 
gationen in solche der Markwährung getroffen. 
. 8. 
Die Vervollständigung des Staats-Eisenbahn-Netzeg. 
Der Gesetzentwurf, die Vervollständigung des Staats-Eisenbahn-Netzes betreffend, ist von Uns 
mit den von beiden Kammern beschlossenen Modifikationen sanktionirt worden; Wir haben das
	        
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