Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

426. 
o) der gesetzlichen Dotationen für die bayerische Militärverwaltung in den Jahren 1872, 1873, 
1874, 1875, 1876/77, 1877/78 und 1878/79 
genaue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den Bestimmungen des Titel VII §. 10 der Verfassungs- 
urkunde Genüge leisten lassen. 
Ebenso sind dem Landtage über die Fonds der Staatsschuldentilgungs-Anstalt und der Grund- 
renten-Ablösungskasse des Staates für die Jahre 1875, 1876, 1877, 1878 und 1879 genaue Nach- 
weisungen vorgelegt und hiedurch die Bestimmungen des Titel VII 8§. 11 und 16 der Verfassungs- 
urkunde erfüllt worden. 
III. Abschnitt. 
A. 
Wänsche und Anträge zum Finanzgesetz und budget 
und zwar: 
I. Zum Finanzgesetz und Budget der XIV. Finanzperiode. 
8. 11. 
Auf die an Uns gerichtete Bitte beider Kammern: 
„Anordnung zu erlassen, daß künftighin den Nachweisungen der Generaldirektion 
eine genaue Statistik des Wechselverkehrs zwischen dem dießrheinischen Bayern und den 
Nachbarländern beizufügen sei“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern, der Waarenstatistik 
über den direkten Bahnverkehr von und nach dem Gebiete der k. bayerischen Staatseisenbahnen eine 
dem angestrebten Zwecke entsprechende Einrichtung geben zu lassen. 
§. 12. 
Der von beiden Kammern des Landtages an Uns gerichteten Bitte: 
„die Einführung eines Ausnahmetarifs für rohes Holz, für weiches Bau= und 
Nutzholz, sodann für Bretter, Bohlen und Dielen aus weichem Holz, für Telegraphen= 
stangen und Sägspähne nach den Sätzen des Spezialtarifs III anordnen zu wollen," 
haben Wir in einer durch die Rücksicht auf Tarifmaßnahmen außerbayerischer Bahnen gebotenen 
Beschränkung entsprechen lassen und haben Wir auf Antrag Unseres Staatsministeriums des
	        
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