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Derselbe enthält ferner die Vorschriften hinsichtlich der Bemessung der Betriebsanlage.
Die Normal= wie die Betriebsanlage wird in der Regel mit Rücksicht auf die Bevöl-
kerung des Ortes, woselbst das Gewerbe betrieben wird, ohne Rücksicht auf die Bevölkerungs-
zahl der politischen Gemeinde, welcher der Wohnort des Gewerbtreibenden einverleibt ist,
nach den in dieser Beziehung ausgeschiedenen Sätzen des Steuertarifs (Rubrik a, d, c und d)
bestimmt.
Bei denjenigen Gewerben jedoch, bei welchen im Tarife die drei ersten Bevölkerungs-
kassen (Rubr. a, b und c) einen Ziffervortrag nicht enthalten, werden ohne Rücksicht auf
die Bevölkerung des treffenden Ortes durchgängig die für die höchste Klasse der Bevölkerung
(K#r.# d) festgestellten Sätze sowohl bei Berechnung der Normal= als der Betriebsanlage
in Anwendung gebracht.
Bei einzelnen Gewerben hat für besondere Arten der Ausübung ein Zuschlag zur
Nrmal= oder Betriebsanlage in jener Weise stattzufinden, wie dieß der Tarif besonders
verzichnet
Art. 6.
Für die Bemessung der Betriebsanlage haben folgende äußerlich erkennbare Merkmale
# Anhaltspunkte zu dienen:
a) die Zahl der in einem Gewerbe verwendeten Gehilfen und Arbeiter;
b) die Menge des Verbrauchs oder der Erzeugnisse;
c) die Zahl und Art der zum Zwecke des Gewerbebetriebs aufgestellten und im
Gebrauche befindlichen Vor= und Einrichtungen, Maschinen und dergleichen.
Die vorstehend angegebenen Betriebsmerkmale kommen nach dem Stande der der Steuer-
mlage unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre für die Betriebsanlage zur Berücksichtigung.
Bei den Durchschnittsberechnungen werden Bruchtheile, welche die Hälfte übersteigen,
für ein Ganzes gezählt.
Art. 7.
Für Gewerbe, bei welchen die in Art. 6 bezeichneten äußeren Merkmale nicht vor-
#anden find oder zur Beurtheilung der Betriebsanlage nicht ausreichen, wird die Betriebs-
ulage nach einem jährlichen Ertragsanschlage des Gewerbes bemessen.
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