g. ba.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotz= e. Desinfektion.
kranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen,
Raufen, Tränkeimer und Geräthschaften, welche bei den Thieren benutzt worden
find, der Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche
Pferde gearbeitet haben, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und
unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Des-
infektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier--
arzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
S. 55.
Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln f. Aufhebung der
sind von der Polizeibehörde aufzuheben: Schutzmaßregeln.
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind;
2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder
von dem beamteten Thierarzt für gesund erklärt worden sind;
3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getöbtet
sind oder während der Dauer der Beobachtung keine rotzverdächtigen
Erscheinungen gezeigt haben;
und wenn in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekannt-
machung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amts-
Katt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntnitz zu bringen.
S. 56.
Die für Pferde in den §KF. 32, bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch g. Anwendung
auf Esel, Maulthiere und Maulesel Anwendung. aule
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