Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 39. 
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g. 28. 
Dasselbe Recht der Reklamation und auf dieselbe Weise steht der Staats- 
behörde zu gegen die zu niedrige Angabe oder Einschätzung der Miethen oder 
gegen die gesetzlich ungerechtfertigte Unterlassung der Einschätzung nach dem 
Miethertrage der Musterhäuser. 
g. 28. 
Zur Anbringung der in §§. 26 und 28 erwähnten Reklamationen wird 
ein halbjähriger präklusiver Termin anberaumt. 
Derselbe fängt, wenn es sich um die Regulirung der Miethsteuer in einer 
ganzen Gemeinde handelt, mit dem Tage zu laufen an, an welchem die Ein- 
führung der neuen Miethsteuer proklamirt wird. « 
Bei einzelnen Einsteuerungen beginnt derselbe mit dem Tage, an welchem 
den Betheiligten die neu regulirte Miethsteuer bekannt wird. 
. 30. 
Die Anmeldung solcher Reklamationen geschieht bei den einschlägigen Di- 
striktspolizeibehörden und sind hiebei das Reklamationsobjekt, seine ursprüngliche 
Mietheinwerthung und das vermeintliche Prägravationsmaß beziehungsweise das 
Maß der zu niedrigen Einschätzung speziell anzugeben. 
g. 31. 
Die Untersuchung und Bescheidung aller Reklamationen in Bezug auf die 
Miethsteuer, und zwar sowohl in formeller als in materieller Beziehung wird 
einem Kompromißgerichte von Sachverständigen übertragen. 
Dieses Kompromißgericht bildet sich: 
a) aus einem Obertaxator, welcher von der einschlägigen Distriktspolizeibehörde 
requirirt wird; 
b) aus zwei Taxatoren, deren einen der betreffende Hausbesitzer, den anderen 
aber das einschlägige Rentamt aus der Zahl der von der Gemeinde ge- 
wählten Taxatoren ernennt.
	        
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