X 39.
661
g. 28.
Dasselbe Recht der Reklamation und auf dieselbe Weise steht der Staats-
behörde zu gegen die zu niedrige Angabe oder Einschätzung der Miethen oder
gegen die gesetzlich ungerechtfertigte Unterlassung der Einschätzung nach dem
Miethertrage der Musterhäuser.
g. 28.
Zur Anbringung der in §§. 26 und 28 erwähnten Reklamationen wird
ein halbjähriger präklusiver Termin anberaumt.
Derselbe fängt, wenn es sich um die Regulirung der Miethsteuer in einer
ganzen Gemeinde handelt, mit dem Tage zu laufen an, an welchem die Ein-
führung der neuen Miethsteuer proklamirt wird. «
Bei einzelnen Einsteuerungen beginnt derselbe mit dem Tage, an welchem
den Betheiligten die neu regulirte Miethsteuer bekannt wird.
. 30.
Die Anmeldung solcher Reklamationen geschieht bei den einschlägigen Di-
striktspolizeibehörden und sind hiebei das Reklamationsobjekt, seine ursprüngliche
Mietheinwerthung und das vermeintliche Prägravationsmaß beziehungsweise das
Maß der zu niedrigen Einschätzung speziell anzugeben.
g. 31.
Die Untersuchung und Bescheidung aller Reklamationen in Bezug auf die
Miethsteuer, und zwar sowohl in formeller als in materieller Beziehung wird
einem Kompromißgerichte von Sachverständigen übertragen.
Dieses Kompromißgericht bildet sich:
a) aus einem Obertaxator, welcher von der einschlägigen Distriktspolizeibehörde
requirirt wird;
b) aus zwei Taxatoren, deren einen der betreffende Hausbesitzer, den anderen
aber das einschlägige Rentamt aus der Zahl der von der Gemeinde ge-
wählten Taxatoren ernennt.