Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

. 75 
benutzte Putzlappen und Bürsten werden verbrannt, Striegeln ausgeglüht; werthvolle Leder- 
#lfter können wie das Geschirr desinfizirt werden, alle anderen Halfter und die zum An- 
lenen benutzten Stricke werden verbrannt, ebense die Gurten mit gepolsterten Kissen, die 
ninderwerthigen Decken und Schabracken. 
Die Deichseln, an denen kranke oder .nht Pferde gearbeitet haben, werden 
ut siedendem Wasser abgebrüht und mit Karboldl oder mit Chlorkalkmilch angestrichen. 
Den Kettenwerk an den Wagen, soweit es mit den kranken Pferden in Berührung ge- 
kernnen ist, wird gleich den Halfterketten u. s. w. ausgeglüht. 
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine 
Aung von übermangansaurem Kali anzuwenden. 
Maul= und Klauenseuche. 
S§. 14. 
Die Desinfektion auf dem Seuchengehöfte kann auf eine gründliche Reinigung der 
Stille beschränkt werden. 
Von fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gast- 
ösen müssen nach Vorschrift des §. 9 dieser Anweisung desinfizirt werden. 
Lungenseuche. 
· 8. 16. 
Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Räumlichkeiten, in denen sich lungenseuche- 
krankes Vieh befunden hat, sowie der in denselben befindlichen Krippen, Raufen und Stall- 
gräthschaften wird nach Vorschrift der §H. 9 und 10 dieser Anweisung bewirkt. 
Schafpocken. 
S. 16. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke Schafe 
gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen im §. 9 dieser Anweisung. Bei großen 
Düngermassen genügt die Entfernung der oberen Schicht, welche während der Dauer der 
Seuche entstanden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.