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Zu g. 5
des
Haussteuer-
gesetzes.
An Orten, für welche die vorerwähnte Voraussetzung nicht gegeben ist,
unterliegen die Häuser der Besteuerung nach dem Flächeninhalte des über-
bauten oder zu Hofräumen benützten Grund und Bodens (Arealsteuer ge-
mäß §. 4 lit. b des Gesetzes).
Befinden sich an Orten, in welchen die Miethstener eingeführt ist,
selbständige Nebengebände oder mit dem Wohngebäude unter einem Dache
stehende, jedoch nach ihrem Flächeninhalte ausscheidbare Anbauten, welche
nach ihrer baulichen Beschaffenheit, Einrichtung und Benützungsweise dem
Betriebe der Landwirthschaft gewidmet sind, so unterliegen dieselben, auch
wenn sie vermiethet sein sollten, nicht der Mieth= sondern der Areal-Haus-
stener. Auf Nebengebäude oder Anbauten, welche gewerblichen Zwecken ge-
widmet sind, findet vorstehende Ausnahmsbestimmung keine Anwendung. —
§. 4 lit. b Abs. 2 des Gesetzes; vergl. hiezu Verhandlungen der K. d.
Abg. 1880 Beil.-Band XI, Beil. 562 S. 10|11, 14 und 16, Beil. 605
S. 686.
8. 2.
Eine Regulirung der Arealsteuer nach dem gegenwärtigen Gesetze hat
stattzufinden:
a) in Folge der Errichtung von Neubauten;
b) wenn sich bei örtlichen Revisionen der Miethsteuer die Nothwen-
digkeit der Besteuerung landwirthschaftlicher Nebengebäude oder
Anbauten mit der Arealsteuer ergibt (vergl. oben §. 1 Abs. 3);
c) wegen Umwandlung der Mieth= in die Arealsteuer gemäß §. 30
des Gesetzes.
In diesen Fällen ist die Regulirung unter Aufsicht der Regierungs-
finanzkammer durch die Rentämter in der Weise vorzunehmen, daß der
Flächeninhalt des überbauten oder zu Hofräumen benützten Grund und Bodens
entweder nach dem Grundsteuerkataster oder nach Veranlassung der erforder-
lichen Messungsaufnahme ermittelt und in das Haussteuerkataster einge-
tragen wird.