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Zu g. 36
des
Haussteuer-
gesetzes.
die in Abs. 2 des 8. 31 vorgeschriebene Frist nicht gebunden; dieselben
sollen jedoch so rechtzeitig erlassen werden, daß noch innerhalb der Jahre 1882
oder 1883 die Inangriffnahme der Arbeiten ermöglicht wird.
Von der Anordnung solcher Revisionen hat sich die k. Regierungs-
finanzkammer durch geeignete Erhebungen darüber zu vergewissern, daß eine
erhebliche und nachhaltige Aenderung des Miethfußes in der treffenden
Gemeinde eingetreten ist. Die einschlägige Finanzbehörde, dann die Distrikts-
verwaltungsbehörde und die Gemeindebehörde sind mit ihrem Gutachten ein-
zuvernehmen.
Zum Vollzuge der in §. 32 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen
bleibt bis zum Beginne des daselbst eröffneten Termines weitere Verfügung
vorbehalten.
S. 20.
Die Vorschriften der gegemwärtigen Gesetzesstelle erstrecken sich — jedoch
unbeschadet des Auslaufs jener Steuerfreijahre, welche unter der Geltung
des früheren §. 37 des Hausstenergesetzes vom 15 August 1828 bereits
begonnen haben — auf:
a) völlig neu aufgeführte Gebäude,
b) auf die Wiedererrichtung abgebrannter, eingestürzter oder alge-
brochener Gebäude oder Gebändetheile,
) auf jede Erweiterung oder Erhöhung bestehender Gebäude (durch
Anbauten oder durch Aufsetzen von Stockwerken 2c. 2c.) einschließ-
lich der Herstellung von Nebengebäuden,
d) auf die Umwandlung von Nebengebäuden in Wohngebände und
umgekehrt,
e&) auf innere Bauveränderungen au bestehenden Gebänden, durch
welche die ursprüngliche Miethertragsfähigkeit eine wesentliche
Aenderung erleidet.
Eine neue Mietheinwerthung findet nicht statt bei äußeren Verschöne-
rungen der Gebände, bei einer ohne bauliche Aenderung erfolgenden