Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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zu erstatten. In diese Anzeigen find die fraglichen Neubauten nach ihrer 
Vollendung mit Bezeichnung der Straße und Hausnummer, dann der Art 
der Bauvornahme aufzunehmen. 
Gegebenen Falles ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Von der Vollendung des Neubaues haben sich die Gemeindebehörden 
durch Anordnung entsprechender Einsichtnahme Ueberzeugung zu verschaffen. 
Durch gemeinschaftliche Entschließung werden die k. Regierungen, Kammern 
des Innern und der Finanzen, ein entsprechendes Formular für Erstattung 
der Neubauten-Anzeigen hinausgeben. Ferner kann auf gleichem Wege ange- 
ordnet werden, 
a) daß unter der in §. 20 Abs. 6 gegenwärtiger Bekanntmachung er- 
wähnten Voraussetzung das Datum der gemäß Art. 73 Abs. 2 
des Polizeistrafgesetzbuches ausgestellten ortspolizeilichen Wohnungs- 
Konsense in der gemeindlichen Semestral-Anzeige über Neubauten 
vorgemerkt werde; 
b) daß jene Behörden, von welchen zufolge baupolizeilicher Vorschriften 
die Genehmigung zur Aufführung von Neubauten oder von Aen- 
derungen an bestehenden Bauten zu ertheilen ist, den Rentämtern 
in näher zu bestimmenden Zwischenräumen Konspekte der ertheilten 
Baugenehmigungen als Kontrolbehelfe für die gemeindlichen Neu- 
bauten-Anzeigen mitzutheilen haben. 
zus 36 §. 22. 
ße 
Hausseeuer Auf Grund der erstatteten Neubauten-Anzeigen hat das Rentamt bei 
Gebäuden, welche der Arealsteuer unterliegen, die Regulirung der letzteren 
nach Maßgabe der Vorschriften unter §. 2 gegenwärtiger Bekanntmachung so 
rechtzeitig zu veranlassen, daß die Haussteuer von dem in §. 36 Abs. 1 des 
Gesetzes bezeichneten Zeitraume an in Erhebung gesetzt werden kann. 
Zu diesem Zwecke soll zunächst der Bezirksgeometer mit Vornahme der 
erforderlichen Vermessung, soferne eine solche auf Antrag des Betheiligten 
nicht bereits-stattgefunden hat, beanftragt werden. Dabei ist durch Einrichtung
	        
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