Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

. 16. 
eines entsprechenden Vermessungsturnus dafür zu sorgen, daß die in einer 
Gemeinde anfallenden Neubautenmessungen thunlichst gleichzeitig und gelegent- 
lich der Vornahme anderweiter in der nämlichen Gemeinde beantragter 
Messungen zur Erledigung gelangen. Der bisher zur Vornahme von Neu- 
bauten-Messungen gewährte Termin von 3 Jahren kann für den Vollzug 
solcher Messungen in Arealsteuer-Gemeinden fernerhin nicht mehr zuge- 
standen werden. 
Eine Behandlung der Neubauten mittelst Vermessung hat in jenen 
Fällen zu unterbleiben, in welchen eine Aenderung des Katasterplanes nicht 
stattfindet. Ist dieß — wie z. B. bei der Aufsetzung von Stockwerken — 
sofort aus der gemeindlichen Neubauten= Anzeige zu entnehmen, so ist ein " 
Messungsauftrag an den Bezirksgeometer nicht zu erlassen; ergibt sich da- 
gegen das Nichteintreten einer Planänderung erst durch die vom Bezirks- 
geometer vorgenommene Besichtigung, dann hat der Bezirksgeometer dieß dem 
Rentamte ohne Aufnahme einer Vermessung einfach zur Anzeige zu bringen. 
8. 23. 
In Folge der erstatteten Neubanten = Anzeigen über Miethsteuer- 
Objekte hat das Rentamt die Einwerthung der von Grund aus neu errich- 
teten Gebäude oder der an bestehenden Gebäuden stattgefundenen Bauverän= 
derungen zu veranlassen. Dieselbe soll, und zwar thunlichst in fortlaufender 
Reihenfolge, hinsichtlich der sämmtlichen in einem Jahre für eine Miethsteuer- 
gemeinde zur Anzeige gebrachten Neubauten in dem, dem Eintritte der Steuer- 
pflicht unmittelbar vorangehenden Halbjahre vorgenommen werden. 
Zu dem Einwerthungsgeschäfte werden vom Rentamte zwei Taxatoren 
aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten berufen; ein Dritter soll nur 
dann beigezogen werden, wenn solches durch hohen Belang und große Zahl 
der Neubauten gerechtfertiget erscheint. Die Funktion des Obertaxators hat 
der Rentbeamte auszuüben. 
Der als Obertaxator fungirende Rentbeamte hat dafür zu sorgen, daß 
die abzugebenden Miethertrags-Erklärungen eine vollständige und genaue Be- 
26 
143 
Zu K. 36 
des 
Haussteuer- 
gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.