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zu ewigen Tagen zusammen gehalten, nichts davon entfremdet, oder solche auf
irgend eine Weise verkürzet und geschmälert werden, so erinnern Wir Uns
billig derjenigen Verbote aller Veräuserungen, welche Unsere in GOtt ruhende
Vorfahren in Ihren errichteten Particular Statuten sowohl, als in dem Erb-
vertrage vom Jahre 1736., Sich und Ihrer Nachkommenschaft allschon zu
einem ewigen Gesetz gemacht haben, wiederhohlen, erneuern und bestätigen
demnach solche Verbote hiermit also und dergestalt, daß keiner Unser der erb-
vereinigten Fürsten, Unserer Erben und Nachkommen, zu ewigen Tagen, seine
so Stamm= als neu erworbene, dem Familienverbande einverleibte Schlösser,
Städte, Dörfer, Leute, Güter, Nutzungen, Renten, Rechte und Gerechtig-
keiten, veräusern, oder von dem Fürstenthume entfremden solle oder wolle.
Geschähe solches aber wider Verhoffen, heimlich oder öffentlich, unter
was Vorwande es immer geschähe, so soll solches keine Gültigkeit haben,
sondern in Kraft dieses Erbvertrags, jetzt alsdann und dann als jetzt, null
und nichtig, auch in Ansehung künftiger Successoren, sie seyen gleich des
veräuserenden oder darin consentirenden Fürsten Söhne, Brüder oder Agnaten,
unverbindlich, vielmehr dem nächsten, und bei dessen Saumseligkeit einem
jeden entfernteren Nachfolger, zu welcher Zeit es Ihme belieben wird, im-
massen in Ansehung dieser willkührlichen Handlung zu ewigen Tagen keine
Verjährung Statt findet, frey und erlaubt seyn, sich solchem Beginnen mit
eigener That zu widersetzen, daran dann Ihrer keiner gefrevelt, sondern seines
vorbehaltenen Rechts sich soll gebraucht haben.
Damit auch
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Eilftens darüber, was unter der Veräuserung eigentlich zu verstehen Welche Hand-
lungen für eine
seye, kein Mißverstand erwachsen möge, erklären Wir die sämtliche Fürsten, wirkliche Veräuse-
andurch auf das verbindlichste, daß nicht nur ein wirklicher Verkauf, sondern vung,
auch eine Schenkung unter denen Lebendigen, Verschaffung durch eine letzte
Willens Verordnung, Beschwerung mit einer ewigen Last, solche bestehe in
wenig oder viel, Ansetzung zum neuen Mann= Kunkel= oder Erb-Lehn, selbst
die Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme eines Stück Geldes, und
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