Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 
zu ewigen Tagen zusammen gehalten, nichts davon entfremdet, oder solche auf 
irgend eine Weise verkürzet und geschmälert werden, so erinnern Wir Uns 
billig derjenigen Verbote aller Veräuserungen, welche Unsere in GOtt ruhende 
Vorfahren in Ihren errichteten Particular Statuten sowohl, als in dem Erb- 
vertrage vom Jahre 1736., Sich und Ihrer Nachkommenschaft allschon zu 
einem ewigen Gesetz gemacht haben, wiederhohlen, erneuern und bestätigen 
demnach solche Verbote hiermit also und dergestalt, daß keiner Unser der erb- 
vereinigten Fürsten, Unserer Erben und Nachkommen, zu ewigen Tagen, seine 
so Stamm= als neu erworbene, dem Familienverbande einverleibte Schlösser, 
Städte, Dörfer, Leute, Güter, Nutzungen, Renten, Rechte und Gerechtig- 
keiten, veräusern, oder von dem Fürstenthume entfremden solle oder wolle. 
Geschähe solches aber wider Verhoffen, heimlich oder öffentlich, unter 
was Vorwande es immer geschähe, so soll solches keine Gültigkeit haben, 
sondern in Kraft dieses Erbvertrags, jetzt alsdann und dann als jetzt, null 
und nichtig, auch in Ansehung künftiger Successoren, sie seyen gleich des 
veräuserenden oder darin consentirenden Fürsten Söhne, Brüder oder Agnaten, 
unverbindlich, vielmehr dem nächsten, und bei dessen Saumseligkeit einem 
jeden entfernteren Nachfolger, zu welcher Zeit es Ihme belieben wird, im- 
massen in Ansehung dieser willkührlichen Handlung zu ewigen Tagen keine 
Verjährung Statt findet, frey und erlaubt seyn, sich solchem Beginnen mit 
eigener That zu widersetzen, daran dann Ihrer keiner gefrevelt, sondern seines 
vorbehaltenen Rechts sich soll gebraucht haben. 
Damit auch 
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Eilftens darüber, was unter der Veräuserung eigentlich zu verstehen Welche Hand- 
lungen für eine 
seye, kein Mißverstand erwachsen möge, erklären Wir die sämtliche Fürsten, wirkliche Veräuse- 
andurch auf das verbindlichste, daß nicht nur ein wirklicher Verkauf, sondern vung, 
auch eine Schenkung unter denen Lebendigen, Verschaffung durch eine letzte 
Willens Verordnung, Beschwerung mit einer ewigen Last, solche bestehe in 
wenig oder viel, Ansetzung zum neuen Mann= Kunkel= oder Erb-Lehn, selbst 
die Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme eines Stück Geldes, und 
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