Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Damit aber 
Die gegenwär- Siebenzehntens die in dieser oder jener Linie Unseres Fürstlichen 
sichen omileerv. Gesamthauses sich dermalen vorfindliche oder in der Folge aus redlich und 
Linien werden in erheblichen Ursachen gemacht werdende Schulden desto geschwinder und zuver- 
vorgeschriebener · ·· « » « 
Ordnung con- läßiger wieder bezahlt, und Unser Fürstliches Gesamthaus in seinen einzelnen 
sentirt. Theilen einer solchen drückenden Bürde des ehestens entlediget werden möge, 
so ist nach allerseitiger Einverständnis nützlich erachtet und also verbindlich 
verabredet worden, daß sogleich nach ausgewechselter Ratification des gegen- 
wärtigen Erbvereins, von einer jeden Linie Unsers Fürstlichen Gesamthaufes 
ein genaues Verzeichnis aller Sie betreffenden Schulden, welche auf denen 
deutschen Landen haften, in Zinsen laufen und anerkannt sind, sie bestehen 
übrigens worinnen sie wollen, aufgestellt, und in beglaubter beurkundeter Form, 
den sämtlich Fürstlichen Agnaten wechselseitig zur Einsicht vorgelegt, von diesen 
aber sothane Schulden für diesmal ohne alle Ausnahme und Untersuchung für 
gültig angesehen, anerkannt und eventualiter übernommen, immittelst aber zu 
deren Tilgung die behufige Mittel und Wege ausgefunden, solche denen Fürst- 
lichen Agnaten bekannt gemacht und demnächst auch getreulich eingehalten wer- 
den sollen. 
In solcher heilsamen Absicht soll 
k) Festsetzung Achtzehntens mit dem Anfange des 1784sten Jahrs ein sicherer 
nänih unierög Schuldentilgungs-Erwerbungs= und Landesverbesserungs Fonds aus denen 
Lentilgungs bereitesten Einkünften eines jeden Landesantheils in verhältnismäsiger Summe 
zus eb ausgesetzt und angeordnet werden, wodurch die dermalen auf Unsern Landen 
haftende, oder in der Folge darauf noch kommende Schulden in Zeiten getilgt 
und abgeführt werden mögen, als welches Wir Uns selbst und Unserer gesamten 
Nachkommenschaft zu einer ewigen unveränderlichen Pflicht machen, anbey Uns 
verbinden, daß die Verwendung sothaner Summe denen Fürstlichen Agnaten 
von Zeit zu Zeit, welche näher zu bestimmen Wir Uns hiermit vorbehalten, 
bekannt gemacht und urkundlich nachgewiesen werden solle.
	        
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