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Damit aber
Die gegenwär- Siebenzehntens die in dieser oder jener Linie Unseres Fürstlichen
sichen omileerv. Gesamthauses sich dermalen vorfindliche oder in der Folge aus redlich und
Linien werden in erheblichen Ursachen gemacht werdende Schulden desto geschwinder und zuver-
vorgeschriebener · ·· « » «
Ordnung con- läßiger wieder bezahlt, und Unser Fürstliches Gesamthaus in seinen einzelnen
sentirt. Theilen einer solchen drückenden Bürde des ehestens entlediget werden möge,
so ist nach allerseitiger Einverständnis nützlich erachtet und also verbindlich
verabredet worden, daß sogleich nach ausgewechselter Ratification des gegen-
wärtigen Erbvereins, von einer jeden Linie Unsers Fürstlichen Gesamthaufes
ein genaues Verzeichnis aller Sie betreffenden Schulden, welche auf denen
deutschen Landen haften, in Zinsen laufen und anerkannt sind, sie bestehen
übrigens worinnen sie wollen, aufgestellt, und in beglaubter beurkundeter Form,
den sämtlich Fürstlichen Agnaten wechselseitig zur Einsicht vorgelegt, von diesen
aber sothane Schulden für diesmal ohne alle Ausnahme und Untersuchung für
gültig angesehen, anerkannt und eventualiter übernommen, immittelst aber zu
deren Tilgung die behufige Mittel und Wege ausgefunden, solche denen Fürst-
lichen Agnaten bekannt gemacht und demnächst auch getreulich eingehalten wer-
den sollen.
In solcher heilsamen Absicht soll
k) Festsetzung Achtzehntens mit dem Anfange des 1784sten Jahrs ein sicherer
nänih unierög Schuldentilgungs-Erwerbungs= und Landesverbesserungs Fonds aus denen
Lentilgungs bereitesten Einkünften eines jeden Landesantheils in verhältnismäsiger Summe
zus eb ausgesetzt und angeordnet werden, wodurch die dermalen auf Unsern Landen
haftende, oder in der Folge darauf noch kommende Schulden in Zeiten getilgt
und abgeführt werden mögen, als welches Wir Uns selbst und Unserer gesamten
Nachkommenschaft zu einer ewigen unveränderlichen Pflicht machen, anbey Uns
verbinden, daß die Verwendung sothaner Summe denen Fürstlichen Agnaten
von Zeit zu Zeit, welche näher zu bestimmen Wir Uns hiermit vorbehalten,
bekannt gemacht und urkundlich nachgewiesen werden solle.