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der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, ein auf die Staatsfonds zu versicherndes
Anlehen im Betrage von 1“938,000 M (eine Million neunhundert achtunddreißig tausend
Mark) aufzunehmen und dieses Anlehenskapital um den Betrag der Anlehensaufbringungs-
kosten zu erhöhen.
Zur Tilgung der allgemeinen 3 1/; prozentigen Staatsschuld ist zährlich ein Betrag
von 450,000 X zu leisten und zwar:
a) die Summe zu jährlich 200,000 M von den gemäß der Bestimmung des Art. 3
des Gesetzes vom 28. Februar 1880, einen Vorschußcredit für außerordentliche
Bedürfnisse des Heeres betreffend, aus dem ordentlichen Militäretat für die
Jahre 1880, 1881, 1882 und 1883 mit je jährlich 100,000 „X zu lei-
stenden Zuschüssen,
b) ein jährlicher Betrag zu 67,000 -4 von Erlösen aus dem Verkaufe der nach
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 des vorgedachten Gesetzes von der Militär-Verwaltung
an die Finanzverwaltung überwiesenen Realitäten und
c) ein Zuschuß von jährlich 183,000 -X aus den in den Jahren 1882 nud 1883
anfallenden Ablösungsschillingen.
An der Heimzahlung soll in jedem Jahre wenigstens ein Endziffer der bezeichneten
Schuld auf Inhaber und Namen mittelst Verloosung theilnehmen.
Der zur Tilgung des Prämien-Anlehens von 1866 erforderliche Bedarf von jährlich
1°225,500 J ist mit dem Betrage von 137,000 -X& durch einen Zuschuß aus den
pro 1882 und 1883 eingehenden Ablösungsschillingen und mit dem Restbetrage von
1/088,500 -X aus dem Reinertrag des Malzaufschlages zu leisten.
II.
Für die Eisenbahnschuld.
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der vor dem Jahre
1879, und soweit das Jahr 1883 in Betracht kommt, auch der für das Jahr 1879 auf-
genommenen Staatseisenbahn-Anlehen erforderliche Bedarf im Voranschlage von 37/212,587-4
ist aus dem mit 33“·797,348 „X veranschlagten Reinertrag der Bahnrente und durch einen
Zuschuß von 3°415,239 JX aus dem Reinerträgniß des Malzausschlages jährlich zu leisten.