Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 16. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die noch bestehenden Reste der 
4prozentigen Eisenbahnanlehen vom Jahre 1848, 1854, 1858 und 1862, des 4prozentigen 
Militäranlehens vom Jahre 1861 und der arrosirten 4 prozentigen allgemeinen Staats- 
schuld zu künden und durch ein 4prozentiges Eisenbahnanlehen, beziehungsweise allgemeines 
Anlehen in Markwährung zu ersetzen, soferne durch diese Maßnahme eine Erhöhung des 
Schuldkapitals nicht eintritt, und die Kosten derselben durch den zu erzielenden Kursgewinn 
gedeckt werden können. 
Die Bestimmungen über die Tilgung der neuen Anlehen bleiben den künftigen Finanz- 
gesetzen vorbehalten. 
Gegeben zu München, den 28. April 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäusile, v. Maillinger. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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