240
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln
und Titeln als übertragungsfähig bezeichneten Fonds wird dem k. Kriegsminister das Recht
der Uebertragung eingeräumt.
Gegeben zu München, den 28. April 1882.
Ludwig.
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger, v. Riedel. Krhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.