K 43. 545
§. 14.
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle bezw. den frag-
lichen Dienstzweig nachweisen.
Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf
Verlangen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungs=
scheins wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht
drei Jahre verflossen sind.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen beson-
dere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies er-
heischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von
einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig
gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben keine
höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
Für „gqualifizirt“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
8. 15.
Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden
Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum des Ein- AMulon-
gangs der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des
Bestehens derselben erfolgen.
Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre Meldung
jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüglich welcher eine
solche Wiederholung unterlassen wird, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können
demnächst, auf erneuertes Ansuchen, mit dem Datum des Eingangs der neuen Meldung,
wieder eingetragen werden.
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