Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

4. 
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III. 
1) Zur Ertheilung der Genehmigung für die Vernehmung eines Beamten oder 
Bediensteten als Zeugen über Umstände, auf welche sich dessen Pflicht zur Amts- 
verschwiegenheit bezieht (§. 341 der Reichs-Civilprozeßordnung, §. 53 der Reichs- 
2) 
Strafprozeßordnung, Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. August 1878, die 
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen betreffend), ist, soferne es sich um Vernehmung des Vorstandes einer 
Stelle handelt, die nächst höhere Stelle, gegenüber sonstigen Beamten oder Be- 
diensteten einer Stelle der Vorstand der letzteren, in allen übrigen Fällen die- 
jenige Stelle zuständig, welche dem zu vernehmenden Beamten oder Bediensteten 
zunächst vorgesetzt ist. 
Ist der zu vernehmende Beamte oder Bedienstete verschiedenen Stellen 
untergeordnet, so bemißt sich die Zuständigkeit danach, welchem Ressort der 
Gegenstand, bezüglich dessen die Ermächtigung zur Vernehmung nachgesucht wird, 
angehört. Gleiches ist der Fall, wenn ein Beamter oder Bediensteter früherhin 
einer anderen als seiner dermaligen vorgesetzten Stelle untergeordnet war. 
Das Ersuchen um Ertheilung oder Erwirkung der vorbezeichneten Genehmigung 
ist bei derjenigen Stelle oder Behörde, an welche nach Abschnitt II die Mit- 
theilung über die Ladung zu richten ist, einzureichen und gegebenen Falls von 
jener unverzüglich mit den nöthigen Erläuterungen der zuständigen Stelle in 
Vorlage zu bringen. 
IV. 
Die Zuständigkeit zur Abgabe der Erklärung, daß die Vernehmung eines Beamten 
oder Bediensteten als Sachverständigen den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde 
(§. 373 Abs. 2 der Reichs-Civilprozeßordnung, §. 76 Abf. 2 der Reichs-Strafprozeßordnung, 
Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. August 1878), bemißt sich nach den in Abschnitt III 
Ziff. 1 enthaltenen Bestimmungen. " 
Diejenigen Behörden, an welche in Gemäßheit der §§. 1, 2 und 4 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 25. September 1879 und des Abschnittes II der gegenwärtigen Bekannt-
	        
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