MÆ a43. 517
8. 18.
Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (§. 9
Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht
stattfinden.
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation,
in der Regel höchstens betragen:
a) für den Dienst als Post= oder Telegraphen-Assistent ein Jahr,
b) für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der im S. 3 be-
zeichneten Stellen ein Jahr,
c) für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
d) für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuer ein Jahr,
e) für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung mit Ausschluß der
in §. 3 bezeichneten Stellen ein Jahr,
s) für den nicht unter a bis e fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bezw. in den Civildienst
zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist.
8. 20.
Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden auf Ver-
anlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer der
Probezeit abkommandirt. Eine Verlängerung der letzteren über die im §. 19 bezeichneten
Fristen hinaus ist unzulässig.
8. 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellenein-
kommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger
als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren.
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