Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8.  22.

Konkurriren  bei  der  etatsmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Stelle  mehrere  bereits  einberufene,  aber  noch  nicht  etatsmäßig  (§.  13)  angestellte  Stellenanwärter,
  so  finden  die  im  §.  18  festgestellten  Grundsätze  siungemäß  Anwendung.  Einen
Anspruch  auf  vorzugsweise  Berücksichtigung  haben  jedoch  die  ehemaligen,  mindestens  acht
Jahre  gedienten  Unteroffiziere  nicht  denjenigen  Stellenanwärtern  gegenüber,  deren  Gesammtdienstzeit
  (aktive  Militärdienstzeit  und  Dienstzeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige)  von
längerer  Dauer  ist,  als  die  von  ihnen  selbst  zurückgelegte.

Nichtversorgungsberechtigte,  welche  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehaltene
  Stelle  einberufen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter  Stellenanwärter  vorhanden
war,  sind  bezüglich  der  etatsmäßigen  Anstellung  den  Stellenanwärtern,  welche  nicht  nach
mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  als  Unteroffizier
ausgeschieden  sind,  gleichzuachten.  Jedoch  dürfen  dieselben  nicht  vor  solchen  qualifizirten
Stellenanwärtern  etatsmäßig  angestellt  werden,  welche  in  demselben  Dienstzweige  eine  gleiche
oder  längere  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.  Dasselbe  gilt  für  die  in  §.  10  Nr.  7  bezeichneten
  Personen,  sofern  ihnen  die  Anstellungsfähigkeit  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und
nicht  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  verliehen  worden  ist.

Das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  und  die  Beförderung  in  Stellen  höherer
Klasse  erfolgt  lediglich  nach  den  für  die  einzelnen  Dienstzweige  maßgebenden  Bestimmungen.
Der  Besitz  des  Civilversorgungsscheins  begründet  dabei  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung.
Jene  Bestimmungen  dürfen  jedoch  ebensowenig  Beschränkungen  zu  ungunsten  der  Militäranwärter
  enthalten,  vielmehr  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  denselben  Gelegenheit
  zur  Erwerbung  der  Oualifikation  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dieuststellen  geboten
  werde.

Ist  für  das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  oder  für  die  Beförderung  in  höhere
Dienststellen  die  Gesammtdienstzeit  entscheidend,  so  wird  dieselbe  für  Militäranwärter  mindestens
  von  dem  Beginn  der  Probezeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige  ab  berechnet.

§.  23.
Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  haben  die  An-