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zur Bescheidung der Beschwerde vom 30. Mai 1880 komme es lediglich darauf an, ob
sich die Regierungs-Entschließuing vom 14. Mai 1880 als „vorsorgliche Maßregel“ im
Sinne von Art. 13 Ziff. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungs-Gerichts-
hofes darstelle, während die Würdigung der Frage, ob in einem gegebenen Falle vorsorgliche
Maßnahmen zulässig und nothwendig sind, der Zuständigkeit des k. Verwaltungs-
Gerichtshofes nicht minder entzogen sei, als die Würdigung der Frage, in welcher Weise
jene Maßnahmen zu treffen seien.
Daß der Regierungs-Entschließung vom 14. Mai 1880 der Charakter einer pro-
visorischen Maßregel aber wirklich zukomme, könne im Hinblicke auf ihren Inhalt, wie auf
den Inhalt der mit ihr im Zusammenhange stehenden Ministerial -Entschließung vom
26. Imi 1879, dann der Regierungs-Entschließung vom 4. Juli 1879 einem Zweifel
nicht unterliegen und habe der k. Verwaltungs-Gerichtshof in seiner Entscheidung vom
18. März ds. Is. auch selbst anerkannt, daß die Regierung ihrer, mit der Beschwerde
des J. Seiler, J. Starklauf und (Genossen angefochtenen Entschließung lediglich pro-
visorischen Charakter beigelegt habe.
Die Denkschrift des k. Staatsministeriums des Innern wurde den Betheiligten zur
Kenntnißnahme in Abschrift mitgetheilt. Von Seite der Beschwerdeführer J. Seiler
und Genossen wurde auf Einreichung einer Denkschrift verzichtet, während für den Stadt-
magistrat Donauwörth der Rechtsanwalt Hacker von dort unterm 29. April ds. Ze.
mit einer Denkschrift eingekommen ist, in welcher unter näherer Begründung der gleiche
Antrag gestellt wird, wie in der Denkschrift des k. Staatsministeriums des Innern.
Bei der auf heute anberaumten Sachverhandlung in dem zur Entscheidung von
Kompetenzkonflikten gebildeten Senate des k. Verwaltungs-Gerichtshofes, zu welcher
Namens des Stadtmagistrates Donauwörth der rechtskundige Bürgermeister Gebhard von
dort erschienen ist, während die Beschwerdeführer J. Seiler, J. Starklauf und Genossen
unvertreten blieben, erstattete der zum Referenten aufgestellte Rath des k. Verwaltungs-
Gerichtshofes Bauer Vortrag über den Sachverhalt, worauf der k. II. Staatsanwalt des
k. Verwaltungs-Gerichtshofes Krais den in der ministeriellen Denkschrift gestellten Antrag
in längerer Ausführung begründete, welchem Antrag sich der sodann zum Worte gelassene
Vertreter der Stadtgemeinde Donanwörth in motivirter Weise anschloß.
Die rechtliche Sachwürdigung hat Folgendes ergeben: