Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

Beil. J. 13 
Die gegentheilige Auschauung müßte nothwendig zu einer Vermengung der Prüfung 
der Zuständigkeitsfrage mit der Sachentscheidung führen und es wäre kein äußeres Merkmal 
mehr vorhanden, nach welchem sich die Zuständigkeit ohne vorheriges Eingehen in die 
Sachentscheidung bestimmen ließe. 
Sollte der k. Verwaltungsgerichtshof befugt sein, bei der Frage der Anwendbarkeit 
der mehrgedachten Gesetzesbestimmung die innere Berichtigung einer provisorischen Maßregel 
in Betracht zu ziehen und davon seine Zuständigkeit abhängig zu machen, so ergäbe sich 
folgerichtig, daß das k. Staatsministerium des Innern zwar zuständig wäre zur Bescheidung 
von unbegründeten, nicht aber auch von begründeten Beschwerden gegen provisorische Maßregeln. 
Es kann auch nicht angehen, hier eine Unterscheidung zu machen, etwa in dem Sinne, daß 
der k. Verwaltungsgerichtshof zwar nicht befugt sein soll, die sachliche Begründung 
einer provisorischen Verfügung zu prüfen, daß dessen Zuständigkeit aber jedenfalls dann 
angenommen werden müsse, wenn in einem gegebenen Falle der Erlaß einer provisorischen 
Maßregel überhaupt gesetzlich unstatthaft erscheine. 
Die Trennung der Beschwerden wegen Gesetzesverletzung von den Beschwerden 
mit anderer Begründung liefe darauf hinaus, daß dem Unterschiede zwischen Rechts= und 
Thatfragen ein Einfluß auf die Zuständigkeit eingeräumt würde. 
Damit wire aber speziell auf dem Gebiete der provisorischen Maßregeln ein Prinzip 
zugelassen, welches nach dem Grundgedanken des Gesetzes über die Errichtung eines Ver- 
waltungsgerichtshofes in Frage der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als unbedingt 
ausgeschlossen gelten muß, da derselbe nach der klar ausgesprochenen Intention des 
Gesetzes nicht Cassationshof, sondern wirkliche Instanz sein sollte. 
Die Rechtsverletzung durch ein grundlos ergangenes Provisorium wirkt auch ganz 
gleichmäßig, ob sic auf irriger Subsumtion der Thatsachen unter ein bestehendes Gesetz 
beruht, also z. B. wenn für eine provisorische Anordnung nach Art. 60 Abs. 2 des Wasser- 
benützungsgesetzes vom 28. Mai 1852 ein Bedürfniß angenommen wird, wo ein solches 
in Wirklichkeit nicht vorliegt; oder ob ihr ein Gesetz als rechtliche Stütze überhaupt 
nicht zur Seite steht. In beiden Fällen wird durch das Provisorium kein Recht zu- 
oder aberkannt, sondern nur ein vorübergehender Zustand, also jenes Verhältniß 
geschaffen, dessen Normirung nach dem oben in erster Reihe betonten Grundgedanken
	        
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