Beil. J. 13
Die gegentheilige Auschauung müßte nothwendig zu einer Vermengung der Prüfung
der Zuständigkeitsfrage mit der Sachentscheidung führen und es wäre kein äußeres Merkmal
mehr vorhanden, nach welchem sich die Zuständigkeit ohne vorheriges Eingehen in die
Sachentscheidung bestimmen ließe.
Sollte der k. Verwaltungsgerichtshof befugt sein, bei der Frage der Anwendbarkeit
der mehrgedachten Gesetzesbestimmung die innere Berichtigung einer provisorischen Maßregel
in Betracht zu ziehen und davon seine Zuständigkeit abhängig zu machen, so ergäbe sich
folgerichtig, daß das k. Staatsministerium des Innern zwar zuständig wäre zur Bescheidung
von unbegründeten, nicht aber auch von begründeten Beschwerden gegen provisorische Maßregeln.
Es kann auch nicht angehen, hier eine Unterscheidung zu machen, etwa in dem Sinne, daß
der k. Verwaltungsgerichtshof zwar nicht befugt sein soll, die sachliche Begründung
einer provisorischen Verfügung zu prüfen, daß dessen Zuständigkeit aber jedenfalls dann
angenommen werden müsse, wenn in einem gegebenen Falle der Erlaß einer provisorischen
Maßregel überhaupt gesetzlich unstatthaft erscheine.
Die Trennung der Beschwerden wegen Gesetzesverletzung von den Beschwerden
mit anderer Begründung liefe darauf hinaus, daß dem Unterschiede zwischen Rechts= und
Thatfragen ein Einfluß auf die Zuständigkeit eingeräumt würde.
Damit wire aber speziell auf dem Gebiete der provisorischen Maßregeln ein Prinzip
zugelassen, welches nach dem Grundgedanken des Gesetzes über die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofes in Frage der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als unbedingt
ausgeschlossen gelten muß, da derselbe nach der klar ausgesprochenen Intention des
Gesetzes nicht Cassationshof, sondern wirkliche Instanz sein sollte.
Die Rechtsverletzung durch ein grundlos ergangenes Provisorium wirkt auch ganz
gleichmäßig, ob sic auf irriger Subsumtion der Thatsachen unter ein bestehendes Gesetz
beruht, also z. B. wenn für eine provisorische Anordnung nach Art. 60 Abs. 2 des Wasser-
benützungsgesetzes vom 28. Mai 1852 ein Bedürfniß angenommen wird, wo ein solches
in Wirklichkeit nicht vorliegt; oder ob ihr ein Gesetz als rechtliche Stütze überhaupt
nicht zur Seite steht. In beiden Fällen wird durch das Provisorium kein Recht zu-
oder aberkannt, sondern nur ein vorübergehender Zustand, also jenes Verhältniß
geschaffen, dessen Normirung nach dem oben in erster Reihe betonten Grundgedanken